Expertenforum - AG-Zuschuss zur freiwilligen KV- und PV während Mutterschutz

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  • 01
    AG-Zuschuss zur freiwilligen KV- und PV während Mutterschutz

    Guten Tag,


    wir führen bei uns im Haus das Firmenzahlverfahren für die Abführung der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unserer Mitarbeiter*innen durch.


    Eine freiwillig krankenversicherte Mitarbeiterin befand sich von 15.08.-24.11.2024 in Mutterschutz. Während dieser Zeit wurden im Abrechnungsmonat Oktober 2024 weitergewährte AG-seitige-Leistungen gewährt, wodurch beitragspflichtige Einnahmen mit vollen 30 SV-Tagen entstanden sind. Unser SAP Abrechnungsprogramm hat dann den vollen AG-Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung an die Mitarbeiterin ausgezahlt, obwohl dieser grundsätzlich im Firmenzahlerverfahren mit dem Arbeitnehmerbeitrag von uns an die Einzugsstelle überwiesen wird.


    Uns stellt sich die Frage ob dies von SAP ggfls. sachlich korrekt ist, auch unter dem Aspekt das die Versicherte Ihre Beiträge ggfls. während des Mutterschutzes selbstständig an die Krankenkasse leisten muss?


    Vielen Dank für Ihre fachliche Stellungnahme.

     

  • 02
    RE: AG-Zuschuss zur freiwilligen KV- und PV während Mutterschutz

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Antwortgarantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir Sie informieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: AG-Zuschuss zur freiwilligen KV- und PV während Mutterschutz

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    nachdem wir unsere Recherche abgeschlossen haben, erhalten Sie von uns folgende Stellungnahme:
     
    Da bei der Ermittlung der Beiträge für freiwillig versicherte Arbeitnehmer auch Satzungsregelungen der jeweiligen Krankenkasse zu berücksichtigen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir nur eine allgemeine Information zum Thema abgeben können. Eine verbindliche Klärung kann nur von der zuständigen Krankenkasse vorgenommen werden.

    Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). Sofern jedoch wegen Bezug einer Entgeltersatzleistung wie zum Beispiel Mutterschaftsgeld die Regelungen des § 23c Abs. 1 SGB IV anzuwenden sind, werden arbeitgeberseitige Leistungen auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern als beitragspflichtige Einnahmen angesehen und sind für die Beitragsbemessung der Beiträge zu Grunde zu legen (§ 7 Abs 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
     
    Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung zwischen „Firmen- und Selbstzahlern“ bestehen keine Einwände, wenn in Fällen dieser Art die Beiträge der freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer so berechnet werden, wie bei pflichtversicherten Arbeitnehmern. Entsprechend bleibt das „Firmenzahlerverfahren“ bestehen.
     
    Darüber hinaus besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an dem Teil der arbeitgeberseitigen Leistung, der als beitragspflichtige Einnahme bewertet wird. Die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses basiert ausschließlich auf arbeitsrechtlichen Regelungen, zu denen wir in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum keine weiteren Aussagen treffen können.
     
    Weitergehende Informationen mit Beispielen können Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 unter Punkt 8 entnehmen.
     
    Wie dies in Ihrem Abrechnungsprogramm gespiegelt werden kann, ist mit dem zuständigen Softwareunternehmen abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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