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  • 01
    AG-Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, wenn Gehaltserhöhung erst beim Eintritt des Mutterschutzes erfolgt



    Guten Tag,



    eine MA hätte jetzt zum 22.09.2025 von Teilzeit wieder auf Vollzeit wechseln sollen.


    Nun ist sie aber wieder schwanger geworden und der Mutterschutz beginnt genau an dem Tag an dem dem die MA wieder mit der Vollzeit begonnen hätte.


    Was ist jetzt mit dem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?


    Wenn ich die 3 Monate vor Beginn zu Grunde lege wäre der Zuschuss geringer , da sie da ja noch in Teilzeit gearbeitet hat. Ist dies trotzdem richtig?


    Oder muss hier der Zuschuss auf die Vollzeit angepasst werden, weil sie ja ein höheres Gehalt bekommen hätte, wenn sie arbeiten würde?


    Wie ist das hier zu sehen?



    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: AG-Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, wenn Gehaltserhöhung erst beim Eintritt des Mutterschutzes erfolgt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist von der (fiktiv) für die Vollzeittätigkeit erzielten Vergütung auszugehen. Dies folgt aus § 21 Abs. 4 Nr. 2 MuSchG.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: AG-Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, wenn Gehaltserhöhung erst beim Eintritt des Mutterschutzes erfolgt

    Guten Morgen,

    vielen Dank.

    Also das Vollzeitgehalt für alle 3 Monate als Durchschitt? Es werden ja normaler Weise die letzten 3 Monate für die Berechnung genommen.


    Herzliche Grüße

    Ukoerner

  • 04
    RE: AG-Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, wenn Gehaltserhöhung erst beim Eintritt des Mutterschutzes erfolgt

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Es ist auf das (erhöhte) Vollzeitgehalt abzustellen. Eine Durchschnittsbetrachtung findet nicht statt, weil im Referenzzeitraum (also den drei Monaten) noch die geringere Vergütung galt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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