Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    AG Zuschuss Private KV Kind über 18

    Hallo,


    Wir haben einen neuen Mitarbeiter, dessen Verdienst deutlich über der JAEG liegt und der privat krankenversichert ist. Sein 18-jähriger Sohn ist über ihn mitversichert. Bescheinigung und Nachweise liegen vor.


    Wir möchten gern wissen:


    Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für das Kind, wenn dieses

    a) noch zur allgemeinen Schule (z. B. Gymnasium) geht – also nicht erwerbstätig ist.


    Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag für das Kind, wenn dieses

    b) in einem Ausbildungsverhältnis steht und über dieses gesetzlich versichert ist.


    Können Sie bitte jeweils erläutern, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf einen Arbeitgeber-Zuschuss zum KV-Beitrag des Kindes besteht?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: AG Zuschuss Private KV Kind über 18

    Guten Tag,
     
    Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Bei der Ermittlung des Beitragszuschusses für diese privat Versicherten, können daher grundsätzlich auch Beiträge für Angehörige berücksichtigt werden, wenn diese einen Familienversicherungsanspruch im  Rahmen der gesetzlichen Regelungen hätten.
     
    In diesem Rahmen sind z. B. Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres versichert, wenn sie nicht erwerbstätig sind und die weiteren grundsätzlichen Voraussetzungen (inländischer Wohnsitz, nicht selbst versichert, nicht hauptberuflich selbständig, kein Gesamteinkommen in 2026 > 565 bzw. 603 EUR) erfüllen.
     
    Für Ihren Sachverhalt kann daher das Kind zu Fall a grundsätzlich bei der Ermittlung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden.
     
    Das Kind aus Fall b kann nicht berücksichtigt werden, da dies aufgrund einer eigenen Versicherungspflicht keinen Familienversicherungsanspruch hat.
     
    Der Beitragszuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes zur Krankenversicherung  zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und der bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Die zu berücksichtigende Beiträge für Angehörige drücken sich in diesem Zusammenhang nur in der Erhöhung des Höchstzuschusses (Hälfte des gesamten Krankenversicherungsbeitrages) aus.
     
    Insoweit können zur individuellen Höhe des Beitragszuschusses keine Aussagen getroffen werden. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.