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  • 01
    AG-Beiträge an Mitarbeitenden auszahlen

    Liebes Expertenforum, ist es theoretisch möglich, die AG-Beiträge für einen freiwillig versicherten Mitarbeitenden nicht direkt über die Gehaltsabrechnung abzuführen, sondern an den Mitarbeitenden auszuzahlen? Der AN-Beitrag würde dann auch nicht abgeführt werden. Die betreffende Person möchte die Beiträge selbst in voller Höhe abführen.

    Wie können wir dann sicherstellen, dass die Beiträge auch wirklich an die Krankenkasse abgeführt werden? Außerdem möchte die Person die Beiträge an die KV auch im Voraus für einen längeren Zeitraum abführen. Sowas hatten wir noch nie...

    Vielen Dank für eine Auskunft und mit freundlichen Grüßen

    Ch.T.

  • 02
    RE: AG-Beiträge an Mitarbeitenden auszahlen

    Guten Tag,
     
    Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, haben die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse zu zahlen und sind somit Beitragsschuldner. Bei Anwendung des Firmenzahlerverfahren durch den Arbeitgeber werden - wie bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern - auch hier Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Entgeltzahlung vom Gehalt einbehalten und an die jeweilige Krankenkasse abgeführt.

    Der Arbeitgeber ist nicht gesetzlich zur Abführung verpflichtet. Eine Beitragsabführung durch den Arbeitgeber ist zulässig, jedoch hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf dieses Verfahren. Die gesetzliche Risikoverteilung bei der freiwilligen Versicherung geht grundsätzlich dahin, dass der Versicherte Beitragsschuldner ist und bleibt, auch wenn er mit seinem Arbeitgeber vereinbart hat, dass dieser die Beiträge für ihn abführt.
     
    Aus diesen Gründen ist es völlig legitim, dass der Mitarbeiter den Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung über die Gehaltsabrechnung erhält und die Beiträge selbst abführt. Die tatsächliche Abführung der freiwilligen Beiträge liegt nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers. Die Ausweisung der Beiträge in der Gehaltsabrechnung ist ausreichend.
     
    Aus steuerlichen Gründen können in bestimmten Rahmen auch Beitragsvorauszahlungen stattfinden. Die Verfahrensweise ist individuell mit der entsprechenden Krankenkasse abzusprechen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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