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  • 01
    Ärztliches Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

    Eine Beschäftigte ist seit dem 15.08. Arbeitsunfähig erkrankt. Es liegt derzeit eine elektronische Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 01.10.2025 vor. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung würde somit am 25.09 enden und die Beschäftigte würde dann Krankengeld erhalten. Am heutigen Tage (24.09.) hat die Beschäftigte nun eine Bescheinigung über eine Schwangerschaft sowie über ein ärztliches Beschäftigungsverbot ab dem 22.09.2025 eingereicht. Was hat nun Vorrang? Hat die Beschäftigte ab dem 25.09. einen Anspruch auf Krankengeld oder ist das Beschäftigungsverbot vorrangig und der Arbeitgeber muss das normale Entgelt weiterzahlen und kann sich dieses im Rahmen der U2 von der Krankenkasse erstatten lassen?

  • 02
    RE: Ärztliches Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

    Guten Tag,

    werdende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (= ärztliches Beschäftigungsverbot).
     
    Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für die Arbeitsverhinderung sind. Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden. Dies ergibt sich aus den Regelungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien (AURL).
     
    In der Praxis führt die Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverbot und einer Arbeitsunfähigkeit gelegentlich zu Schwierigkeiten. Aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsprechung hat der Arzt zu prüfen und zu entscheiden, ob die Schwangere arbeitsunfähig krank ist oder ob zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist. Dabei steht dem Arzt ein Beurteilungsspielraum zu. Auch wenn bereits ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, kann Arbeitsunfähigkeit eintreten.
     
    Ist die werdende Mutter arbeitsunfähig krank, so löst ein für denselben Zeitraum ausgesprochenes Beschäftigungsverbot keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn aus. Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht indes nur, wenn allein das mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Schwangere mit der Arbeit aussetzt. Das Beschäftigungsverbot muss hierbei die nicht wegzudenkende Ursache für das Nichtleisten der Arbeit sein. Dieser Ursachenzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Schwangere in Befolgung des Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt. Der Ursachenzusammenhang ist unterbrochen, wenn andere Gründe allein oder neben dem Beschäftigungsverbot dazu führen, dass die schwangere Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Zu den Gründen, die den erforderlichen Kausalzusammenhang ausschließen, zählt auch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren.
     
    Stellt der Arzt Beschwerden fest, die auf der Schwangerschaft beruhen, so hat er zu prüfen und aus ärztlicher Sicht zu entscheiden, ob die schwangere Frau wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist oder ob, ohne dass eine Krankheit vorliegt, zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Mutter oder des Kindes ein Beschäftigungsverbot geboten ist.
     
    Zur Klärung des konkreten Einzelfalles ist es ratsam, Kontakt zu der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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