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  • 01
    Änderung des Versicherungsstatus nach Betriebsprüfung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    was sind die Auswirkungen für die Arbeitnehmerin und den Arbeitgeber wenn bei der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung festgestellt wird, dass im Prüfungszeitraum kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand sondern die Mitarbeiterin als Selbständig einzustufen war?

    Wie verhält es sich wenn die Mitarbeiterin in den 4 Jahren, die von der Deutschen Rentenversicherung geprüft wurden, schwanger wurde und im Mutterschutz war und im Anschluss in Elternzeit gegangen ist und nun wieder im Unternehmen tätig ist?

    Welche Auswirkungen hat dies für die Arbeitnehmerin im Nachgang bezüglich Ihrer Beiträge und der erhaltenen Leistungen?

    Und welche Auswirkungen hat dies für den Arbeitgeber?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Änderung des Versicherungsstatus nach Betriebsprüfung

    Hallo DV,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Kenntnis der entsprechenden Unterlagen (u. a. Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV)) keine weitergehende Stellungnahme abgeben können.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV übermittelt die DRV im Falle einer Beitragsnachforderung bzw. einer Beitragsgutschrift einen Prüfbescheid.
     
    Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) soll der Arbeitgeber im Rahmen des Prüfverfahrens durch das Abschlussgespräch oder den Prüfbescheid Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden. Ziel der Regelung ist es, durch Hinweise an die Arbeitgeber die Zahl der fehlerhaften Einschätzungen von Sachverhalten in der Sozialversicherung zu verringern und so die Qualität der Meldungen und Beitragsnachweise noch zu verbessern.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, mit dem zuständigen Prüfdienst der DRV Kontakt aufzunehmen und Ihre Fragen, die im Abschlussgespräch oder durch den Prüfbescheid noch nicht beantwortet werden konnten, zu klären.
     
    Sofern ein Antrag auf Beitragserstattung „zu Unrecht gezahlter Beiträge“ zu stellen ist, wäre eine Korrektur der Beitragsnachweise nicht erforderlich. Dagegen wären sämtliche Meldungen (An-, Ab-, Unterbrechungs- und Jahresmeldungen), die dabei „unberechtigt“ übermittelt wurden, vom Arbeitgeber entsprechend zu stornieren.
     
    Inwiefern in einem solchen Sachverhalt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der betreffenden Person für ihre freiwillige Versicherung „umgebucht“ und ob ggf. zu Unrecht gezahlte Leistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) zurückgefordert werden können, kann ausschließlich mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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