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  • 01
    Änderung der Sozialversicherungsnummer Stornierungsgrund?

    Guten Tag,


    wir haben derzeit das Problem, dass sich bei einer Arbeitnehmerin die SV-Nummer rückwirkend geändert hat. Nun möchte die zuständige Krankenkasse (nicht die AOK), dass wir sämtliche Meldungen - angefangen bei der Anmeldung im letzten Jahr bis zur Abmeldung dieses Jahr im März - stornieren und mit der neuen SV-Nummer übermitteln. Unser Lohnprogramm führt aber keinen Storno durch, und der Berater hat uns gesagt, dass die SV-Nummer gemäß §14 der DEÜV kein Stornogrund wäre und das Programm deswegen nicht reagiert auf die Erfassung der Änderung.


    Wie ist Ihre Einschätzung? Ist das richtig, was der Berater sagt? Danke im Voraus für Ihre Rückmeldung.


    Freundliche Grüße, Anne



     

  • 02
    RE: Änderung der Sozialversicherungsnummer Stornierungsgrund?

    Hallo Anne_19,
     
    bei der Vergabe einer (neuen) Rentenversicherungsnummer kann es ggf. zu einer „Mehrfachvergabe“ kommen, wenn von unterschiedlichen meldenden Stellen abweichende Angaben zu ein und derselben Person gemacht wurden.
     
    Im Normalfall wird diese von der Datenstelle der Rentenversicherung (DSVR) an die zuständige Krankenkasse zurückgemeldet. Diese ordnet die Rentenversicherungsnummer der vom Arbeitgeber abgegebenen Anmeldung zu. Das bedeutet, dass die Krankenkasse beide Nummern zusammenführt. In solchen Fällen kann es – parallel zur digitalen Rückmeldung der gültigen Versicherungsnummer durch die Krankenkasse an den Arbeitgeber – darüber hinaus ggf. zu einem „Klärungsverfahren“ unter Einbindung des Arbeitgebers kommen, damit zukünftig die korrekte Rentenversicherungsnummer verwendet wird.
     
    Meldungen, die unzutreffende Angaben enthielten (unzuständige Einzugsstelle, unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers) oder nicht zu erstatten waren, sind nach § 14 DEÜV zu stornieren und gegebenenfalls in richtiger Form erneut zu erstatten. Der Sachverhalt einer mehrfach vergebenen Versicherungsnummer ist hier nicht mit aufgeführt.
     
    Allerdings wird im gemeinsamen Rundschreiben „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 26.06.2024 beschrieben, dass ausschließlich bei Rückmeldungen seitens der DSRV an die Einzugsstelle bei Fehlersachverhalten, wenn die Versicherungsnummer
     
    stillgelegt wurde,
     
    nicht im Bestand der Rentenversicherung ist und
     
    nicht mehr zulässig ist,
     
    die Einzugsstelle durch Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Arbeitgeber die Stornierung und erneute Meldung mit korrekter Abgabe der Versicherungsnummer veranlassen „muss“.

    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit der der zuständigen Krankenkasse aufzunehmen um den Sachverhalt abschließend zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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