Expertenforum - Änderung bei den Einmalzahlungen - Neue Beurteilung Übergangsbereich / Midijob

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  • 01
    Änderung bei den Einmalzahlungen - Neue Beurteilung Übergangsbereich / Midijob

    Liebes AOK-Expertenteam,

    bei uns gab es für das Jahr 2025 im Unternehmen eine Änderung bei den Einmalzahlungen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird befristet für das Jahr 2025 zu einem geringeren Anteil ausbezahlt wie bisher.

    Diese Regelung gilt ab 01.03.2025.

    Müssen wir eine neue Beurteilung in Bezug auf den Übergangsbereich / Midijob vornehmen zum 01.03.2025?

    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: Änderung bei den Einmalzahlungen - Neue Beurteilung Übergangsbereich / Midijob

    Hallo **SV**,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne zwischen 556,01 und 2.000,00 ) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch haben.  
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen.
     
    Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts der Höhe nach zu berücksichtigen.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.03.2025 bis 28.02.2026) angesehen.
     
    Demnach sind in Ihrem Sachverhalt ab dem 01.03.2025 die sich aus der Reduzierung des Urlaubs-Weihnachtsgelds ergebenden „neuen“ geringeren Arbeitsentgelte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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