Expertenforum - Änderung bei den Einmalzahlungen - Neue Beurteilung JAEG

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  • 01
    Änderung bei den Einmalzahlungen - Neue Beurteilung JAEG

    Liebes AOK-Expertenteam,


    bei uns gab es für das Jahr 2025 im Unternehmen eine Änderung bei den Einmalzahlungen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird befristet für das Jahr 2025 zu einem geringeren Anteil ausbezahlt wie bisher.


    Diese Regelung gilt ab 01.03.2025.


    Müssen wir für 2025 eine neue Beurteilung in Bezug auf die JAEG vornehmen?

    Und müssen wir dann ab 01.03.25 ggf. die Umschlüsselung von BGS 9111 auf BGS 1111 noch vornehmen?

    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Änderung bei den Einmalzahlungen - Neue Beurteilung JAEG

    Guten Tag,
     
    ein Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder dauerhaften Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    Für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts gilt folgendes:
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (nicht Kalenderjahres) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist somit immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Wird das Arbeitsentgelt eines Mitarbeitenden vermindert, hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entgeltreduzierung eine Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts in vorausschauender Betrachtung für einen Zeitraum von 12 Monaten vorzunehmen. Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ (hier: 01.03.2025) maßgebenden Arbeitsentgelts eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
    Ist der Arbeitnehmer bisher krankenversicherungsfrei und unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, setzt die Versicherungspflicht sofort ein und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Es müssten somit auch die DEÜV-Meldungen angepasst werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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