Sehr geehrtes Expertenteam,
Für einen Mitarbeiter, der auch selbständig tätig ist, lässt sich anhand der „Grundsätzlichen Hinweise“ des GKV-Spitzenverbandes nicht eindeutig bestimmen, welche Tätigkeit nun hauptberuflich ausgeübt wird. Dazu kommt, dass er aufgrund seines Alters (55+) und jahrelanger PKV-Versicherung nicht mehr krankenversicherungspflichtig werden kann.
Ein Arbeitgeberzuschuss zum KV-Beitrag ist für PKV-Versicherte nach § 257 Abs. 2 SGB V zu zahlen, wenn der Beschäftigte nur wegen Überschreitens der JAE-Grenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit ist somit kein Zuschuss zu zahlen.
Da es in diesem Fall also „nur“ darum geht, ob ein Arbeitgeberzuschuss zum KV-Beitrag zu zahlen ist, stellt sich hier die Frage: Führt die zuständige Krankenkasse auch in solchen Fällen eine Beurteilung der Hauptberuflichkeit durch?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
LohnabrechnerSV