Expertenforum - Abzugebende DEÜV-Meldungen bei Partnermonat mir freiwilliger KV

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  • 01
    Abzugebende DEÜV-Meldungen bei Partnermonat mir freiwilliger KV

    Guten Tag,


    welche DEÜV-Meldungen sind durch den Arbeitgeber in Verbindung mit der Elternzeit in folgendem Sachverhalt abzugeben:


    Elternzeit von 01.05.2024 bis 30.05.2024 (ab 31.05.2024 Arbeitsaufnahme)


    Es handelt sich um ein freiwilliges Mitglied aufgrund Überschreitung der JAE-Grenze.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Abzugebende DEÜV-Meldungen bei Partnermonat mir freiwilliger KV

    Hallo HR-Sozialversicherung,
     
    bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmenden sind neben einer Unterbrechungsmeldung (mit dem Abgabegrund „52“) die Meldungen zur Elternzeit (Abgabegründe „17“ und „37“) erst dann zu übermitteln, wenn die Beschäftigung durch die Inanspruchnahme der Elternzeit mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird.
     
    Hingegen sind bei freiwillig versicherten Arbeitnehmenden die Meldungen zur Elternzeit auch dann zu übermitteln, wenn die Elternzeit nicht einen vollen Kalendermonat umfasst. Damit wird nach Intension des Gesetzgebers sichergestellt, dass die Beitragsberechnung und der Beitragsbescheid bei dieser Personengruppe auch bei Elternzeiten von weniger als einem Kalendermonat zeitnah geändert werden können.
     
    Eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund „52“ ist in Ihrem Fall dagegen nicht zu übermitteln, da die Unterbrechung keinen vollen Kalendermonat umfasst.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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