Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Abschlag Pflegeversicherung - Korrektur der Kinderdaten

    Liebes Expertenteam,


    bei einem internen Abgleich von Kinderdaten kam es leider zu Unstimmigkeiten. Für folgende 2 Konstellationen benötigen wir Ihre Unterstützung:


    1. bei einem Mitarbeiter, der KEINE Kinder hat, wurden fälschlicherweise ab 07/2023 Kinder hinterlegt und beim Abschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt. Über die Gehaltsabrechnung können wir eine Korrektur rückwirkend ab 01.01.2024 durchführen. Was passiert mit dem Jahr 2023? Hat der Mitarbeiter "Glück"? ...oder müssten wir auch hier eine Korrektur vornehmen? Über den Beitragsnachweis oder Verweis des Mitarbeiters an die Krankenkasse?


    2. bei einem Mitarbeiter wurden 1, anstatt 2 Kinder berücksichtigt. Die Geburtsurkunde wurde für im August 2024 vorgelegt (Geburt in 2015), jedoch nie berücksichtigt.

    Auch hier die Frage hinsichtlich der Vorgehensweise. Über die Gehaltsabrechnung können wir eine Korrektur rückwirkend ab 01.01.2024 durchführen. Was passiert mit dem Jahr 2023? Hat der Mitarbeiter "Pech"? ...oder müssten wir auch hier eine Korrektur vornehmen? Über den Beitragsnachweis oder Verweis des Mitarbeiters an die Krankenkasse?


    Vielen Dank.

    Viele Grüße vom Gehaltsteam

  • 02
    RE: Abschlag Pflegeversicherung - Korrektur der Kinderdaten

    Hallo Gehaltsteam,
     
    der in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung erbrachte Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder bleibt wirksam, wenn das Ergebnis des Abrufs der Daten im automatisierten Übermittlungsverfahren bestätigt wird.
     
    Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren mitgeteilten Angaben im Zuge des Abrufs der Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren nicht bestätigt werden, ist für die Zeit ab dem 01.07.2025 der Nachweis der Elterneigenschaft durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Arbeitgeber erbringen. Für die Zeit bis zum 30.06.2025 gilt eine Art Bestandsschutz, das heißt, dass keine rückwirkende Korrektur zu Lasten des Mitglieds erfolgt.
     
    Eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) ist hingegen – längstens für die Zeit bis 01.07.2023 – vorzunehmen, sofern die Daten zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder im automatisierten Übermittlungsverfahren von den im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung gemachten Angaben zu Gunsten des Mitglieds abweichen. Das gilt selbst dann, wenn das Mitglied in dem Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.09.2025 der Anforderung des Arbeitgebers zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.