Sehr geehrtes Expertenteam,
Fall 1 (Beitragsabschlag): Wenn der AG z.B. statt 3 nur 2 Kinder berücksichtigt hatte, ist der Sachverhalt rückwirkend zum 01.07.2023 zu korrigieren?
Fall 2 (Wegfall Beitragszuschlag): Wenn es sich um das erste Kind handelt, das - aus welchen Gründen auch immer - nicht angegeben wurde und es um den Wegfall des Beitragszuschlages geht, erfolgt hier auch eine rückwirkende Korrektur bis max. 01.07.2023? Oder gilt hier die 3-Monats-Frist?
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Personalabteilung (PA)