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  • 01
    Abruf PUEG-Kinder / Korrektur zu Gunsten des Versicherten

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    Fall 1 (Beitragsabschlag): Wenn der AG z.B. statt 3 nur 2 Kinder berücksichtigt hatte, ist der Sachverhalt rückwirkend zum 01.07.2023 zu korrigieren?

    Fall 2 (Wegfall Beitragszuschlag): Wenn es sich um das erste Kind handelt, das - aus welchen Gründen auch immer - nicht angegeben wurde und es um den Wegfall des Beitragszuschlages geht, erfolgt hier auch eine rückwirkende Korrektur bis max. 01.07.2023? Oder gilt hier die 3-Monats-Frist?

    Vielen Dank im Voraus.

    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Abruf PUEG-Kinder / Korrektur zu Gunsten des Versicherten

    Guten Tag,
     
    zu Fall 1: vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Übergangszeitraum gilt nach § 55 Absatz 3d Satz 2 SGB XI der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. Die von den Mitgliedern auf Anforderung mitgeteilten Angaben über die berücksichtigungsfähigen Kinder dürfen dementsprechend ohne weitere Prüfung verwendet werden; auf die Vorlage konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet.
     
    Die Wirkung eines erbrachten Nachweises ist in § 55 Absatz 3b SGB XI beschrieben. Die Regelung gilt für den Nachweis der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose als auch für den Nachweis der Anzahl der Kinder in Bezug auf den Beitragsabschlag. Danach ist folgende Differenzierung vorgesehen:

    Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden
    Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an.
    Hiervon ausgenommen sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose.

    Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden
    Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
     
    Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist insofern unbedeutend. Dem entsprechend ist eine Korrektur rückwirkend ab 01.07.2023 vorzunehmen.
    zu Fall 2: Arbeitnehmer, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

    Eine rückwirkende Korrektur ist hierbei nicht zulässig. Von dieser grundsätzlichen Regelung der erbrachten Nachweise nach § 55 Abs. 3b SGB XI gilt nach dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz vom 19.06.2023 vom 01.07.2023 bis 30.06.2025
    eine Sonderregelung. Diese Regelungen gelten gleichermaßen für den Nachweis der Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose als auch für den Beitragsabschlag. Dabei werden Nachweise für Kinder, die vor dem 01.07.2023 geboren wurden, vom 01.07.2023 an berücksichtigt. Dies gilt dementsprechend auch für den Beitragszuschlag. In der Konsequenz ist daher eine rückwirkende Korrektur ab 01.07.2023 zulässig.
     
    Für ab dem 01.07.2025 geborene Kinder gilt dann wieder die ursprüngliche Regelung der 3-Monats-Frist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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