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  • 01
    Abrechnung voll sozialversicherungspflichtig, wenn Studentin mit mehr als 603 Euro aber weniger als 20 WoStd?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    MUSS das Werkstudentenprivileg angewendet werden, wenn die Studentin die Voraussetzungen erfüllt (mehr als geringfügig beschäftigt, weniger als 20 WoStd) oder KANN es angewendet werden? Die Studentin wäre lieber sozialversicherungspflichtig beschäftigt, insbesondere wegen Zahlungen an KV+AV und dem damit verbundenen Versicherungsschutz.


    Mit freundlichen Grüßen

    C. Volz

  • 02
    RE: Abrechnung voll sozialversicherungspflichtig, wenn Studentin mit mehr als 603 Euro aber weniger als 20 WoStd?

    Hallo C. Volz,
     
    solange Studierende monatlich mehr als 603,00 € verdienen, aber insgesamt nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, gehören sie vom Erscheinungsbild nach wie vor zu den Werkstudenten.
     
    Damit besteht in solchen Fällen - alternativlos - Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status die jeweilige betroffene Person ggf. „wünscht“.  
     
    Eine Abrechnung als „sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer“ wäre erst dann möglich, sofern die wöchentliche Arbeitszeit die 20-Wochenstunden-Grenze regelmäßig überschreitet. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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