Sehr geehrte Damen und Herren,
MUSS das Werkstudentenprivileg angewendet werden, wenn die Studentin die Voraussetzungen erfüllt (mehr als geringfügig beschäftigt, weniger als 20 WoStd) oder KANN es angewendet werden? Die Studentin wäre lieber sozialversicherungspflichtig beschäftigt, insbesondere wegen Zahlungen an KV+AV und dem damit verbundenen Versicherungsschutz.
Mit freundlichen Grüßen
C. Volz