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  • 01
    Abrechnung Sozialversicherung

    Hallo Zusammen,


    ich habe Folgenden Fall in der Lohnabrechnung


    Arbeitgeber A hat ein Ausbildungsvertrag mit einem pakistanischem Mitarbeiter.

    Dieser ist bei der Ausländerbehörde gemeldet und hat keine Arbeitserlaubnis.

    Darf aber die Schule für die Ausbildung besuchen, jedoch nicht Arbeiten oder ein Arbeitsentgelt beziehen.


    Die Behörde genehmigt nur eine Hospitation (ohne aktive Mitarbeit) - ein Praktikum mit aktiver Mitarbeit ist genehmigungspflichtig. In beiden Fällen darf kein Entgelt gezahlt werden.


    Wie ist der Auszubildende in der Lohnabrechnung sozialversicherungspflichtig abzubilden?

    Muss 1% der Bezugsgröße oder nur UV-Meldepflichtig abgerechnet werden oder gar nicht?


    Vielen Dank für eine Antwort.

  • 02
    RE: Abrechnung Sozialversicherung

    Hallo M.Hs.,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Fall sind für die Beurteilung der Hospitation nach unserer Einschätzung sozialversicherungsrechtlich die Regelungen für ein Einfühlungsverhältnis maßgebend.
     
    Hierbei wird dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen. Da in einem solchen Fall – wie auch bei Ihnen - keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird bzw. werden darf, unterliegt ein solches Einfühlungsverhältnis nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung und es sind auch keine Meldungen zur Sozialversicherung (auch keine Sofortmeldung) zu übermitteln.
     
    Bitte klären Sie mit der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft, wie der Unfallversicherungsschutz in einem solchen Fall sicherzustellen ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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