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  • 01
    Abmeldegrund bei Rentner ohne Krankengeldanspruch

    Guten Tag,

    wir haben seit 01.04.25 einen Rentner mit PGR 119 und BGR 3321 befristet bis 30.09.2025 beschäftigt. Es besteht also kein Anspruch auf Krankengeld.

    Nun war der Mitarbeiter krank und die Lohnfortzahlung endete am 20.08.2025

    Mit welchem Meldegrund und zu welchem Datum ist der Mitarbeiter abzumelden?

    Meldegrund 34 zum 20.09.2025 oder Meldegrund 30 zum 20.08.2025?

    Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Abmeldegrund bei Rentner ohne Krankengeldanspruch

    Guten Tag,
     
    das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Werden Rentner als Arbeitnehmer beschäftigt, haben auch sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser ist unabhängig davon, ob sie während der Beschäftigung eine Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen haben und insoweit bereits finanziell abgesichert sind. Ein Krankengeldanspruch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht für Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Erwerbsminderung allerdings nicht mehr.
     
    Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin, aber ohne Entgeltzahlung. Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Wird das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, besteht aber ohne Arbeitsentgelt fort, bleibt die Sozialversicherungspflicht für längstens einen Zeitmonat (nicht Kalendermonat) erhalten. Wenn die Unterbrechung den Zeitmonat überschreitet, meldet der Arbeitgeber die beschäftigte Person zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund (GD) 34 ab.  
     
    Es ist somit nach Ablauf eines Monats (hier: 20.09.2025) ohne Entgeltzahlung eine Abmeldung mit Grund „34“ zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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