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  • 01
    Abmeldegrund bei Ende Krankengeld und Beginn Arbeitslosengeldbezug

    Liebes Expertenforum,


    Folgender Sachverhalt:

    Bei einem Mitarbeiter (geb. 04.05.1962) in langandauernder Arbeitsunfähigkeit läuft zum 27.10.2025 das Krankengheld aus. Ab dem 28.10.2025 erhält er (voraussichtlich zunächst) Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit (bis auf Weiteres). Wir gehen davon aus, dass dann die Agentur für Arbeit Kontakt mit der DRV aufnimmt wegen evtl. Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Nach unserer Kenntnis müssen wir als Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Abmeldung zum 27.10.2025 vornehmen, die den Zeitraum 01.01.2025 bis 27.10.2025 umfasst.


    Frage(n):

    Welcher Abmeldegrund ist hier zu verwenden? 30 oder 34 oder ein ganz anderer?

    Vielleicht könnten Sie uns bitte auch einen kurzen Ausblick in die Zukunft geben, wie zu verfahren wäre, wenn der Mitarbeiter vielleicht irgendwann mal austritt (Abmeldegrund) oder evtl. auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit (oder einer vorgezogenen Altersrente) wieder ein paar Stunden bei uns arbeitet (Anmeldegrund)?

    Über eine zeitnahe Antwort würden wir uns sehr freuen.

    Vielen Dank bereits im Voraus.

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Abmeldegrund bei Ende Krankengeld und Beginn Arbeitslosengeldbezug

    Guten Tag,
     
    sofern ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, erfolgt die Abmeldung zum Tage der Aussteuerung mit Grund 30 (01.01. - 27.10.2025). Mit der Abmeldung endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis. Ein möglicherweise späteres tatsächliches arbeitsrechtliches Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erfordert keine neuen Meldungen durch den Arbeitgeber.
    Die Bundesagentur für Arbeit wird in diesen Fällen grundsätzlich eine nahtlose Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
     
    Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.

    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld
    Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente als Teil- oder als Vollrente bewilligt wird.
     
    Vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente lauten der Beitragsgruppenschlüssel „3101“ und die Personengruppe „101“. Für die Arbeitslosenversicherung müssen keine Beiträge gezahlt werden, auch nicht der Arbeitgeberanteil.
    Im Falle einer Vollrente wegen Alters vor dem Erreichen des Regelalters ist der Beitragsgruppenschlüssel „3111“ und Personengruppe „120“ zu verwenden.
     
    Falls der Mitarbeiter in Zukunft mit einem Rentenbezug die Beschäftigung wieder aufnimmt, ist der Anmeldegrund „10“ zu verwenden, da Sie ihn zum 27.10.2025 mit Grund „30“ abgemeldet haben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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