Expertenforum - Ablösung Weiterbildungskosten beim Vorarbeitger/ Einmalzahlung im ersten Beschäftigungsmonat

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  • 01
    Ablösung Weiterbildungskosten beim Vorarbeitger/ Einmalzahlung im ersten Beschäftigungsmonat

    Hallo,

    ein neue Mitarbeiterin beginnt zum 01.06.2025 in unserem Unternehmen. Sie ist voll versicherungspflichtig.

    Sie hat eine Rückzahlungsvereinbarung mit ihrem vorherigen Arbeitgeber aufgrund einer absolvierten Weiterbildung.

    Unser Unternehmen möchte diese Rückzahlungsvereinbarung übernehmen und diese Summe Netto an die Mitarbeiterin auszahlen, damit diese ihre Verpflichtung ausgleichen kann.

    Die Zahlung soll direkt zum Beschäftigungsstart im Juni erfolgen.


    a. gehen wir richtig davon aus, dass diese Übernahme der Rückzahlungsvereinbarung sozialversicherungspflichtiges Gehalt ist?

    b. ist diese Zahlung zu Beginn der Beschäftigung dann als Einmalzahlung zu betrachten?

    c. das laufende Gehalt liegt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, zusammen mit der Ablösesumme liegt es oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Ist es korrekt, dass die Zahlung dann zusammen mit dem laufende Monatsgehalt trotzdem nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Monats verbeitragt wird, weil es keine Vorbeschäftigungszeiten bei diesem Arbeitgeber gibt?


    Viele Grüße,

    A. Brand

  • 02
    RE: Ablösung Weiterbildungskosten beim Vorarbeitger/ Einmalzahlung im ersten Beschäftigungsmonat

    Hallo RUF,
     
    Arbeitgeberleistungen, die der beruflichen Fortbildung oder Weiterbildung des Arbeitnehmers dienen, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
     
    Das ist dann der Fall, wenn durch die Bildungsmaßname unstreitig die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöht wird.
     
    Ein nicht zu Arbeitslohn führendes ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers ist auch gegeben, wenn die Aufwendungen für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen durch fremde Unternehmen übernommen werden.
     
    Es liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bezüglich der jeweiligen Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss eine schriftliche Zusage zur Kostenübernahme erteilt hat.
     
    Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung richtet sich in einem solchen Fall danach, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder nicht. Sofern hier Steuerfreiheit besteht, sind die Weiterbildungskosten beitragsfrei zur Sozialversicherung zu beurteilen.
     
    Aufgrund der oben aufgeführten Regelungen erübrigt sich die Beantwortung Ihrer Fragen b) und c).

    Daher empfehlen wir Ihnen, zwecks Klärung zunächst das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Ablösung Weiterbildungskosten beim Vorarbeitger/ Einmalzahlung im ersten Beschäftigungsmonat

    Hallo,

    vielen Dank für ihre Antwort. Ich glaube ich habe den Sachverhalt noch nicht gut genug erfasst.


    Die Mitarbeiterin hat bei ihrem alten Arbeitgeber die Weiterbildung absolviert. Dieser hat die Weiterbildungskosten, so wie oben von ihnen beschrieben, sozialversicherungsfrei übernommen.

    Der alte Arbeitnehmer hatte eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Arbeitnehmerin vereinbart, fall diese binnen einer bestimmten Frist nach der Weiterbildung kündigt.


    Das ist nun der Fall. Da die Mitarbeiterin ab dem 01.06.2025 bei uns beginnt, hat sie beim alten Arbeitgeber gekündigt. Dieser hat ihr nun gemäß der Rückzahlungsvereinbarung die Fortbildungskosten anteilig in Rechnung gestellt.


    Wir haben mit ihr vereinbart, dass wir ihr diese Rückzahlungsvereinbarung an den alten Arbeitgeber erstatten.

    Wir haben vor der Weiterbildung keine schriftliche Zusage zur Kostenübernahme erteilt. Damals stand ein Jobwechsel in unser Unternehmen ja noch überhaupt nicht zur Debatte.


    Viele Grüße,

    A. Brand

  • 04
    RE: Ablösung Weiterbildungskosten beim Vorarbeitger/ Einmalzahlung im ersten Beschäftigungsmonat

    Hallo RUF,
     
    da Ihre weiteren Ausführungen im Vergleich zu den bisherigen Fragen zum Thema „Weiterbildungskosten beim Arbeitgeberwechsel“ keine grundlegend neuen Aspekte aufweisen, gelten die Aussagen in unserer ersten Stellungnahme weiterhin.
     
    Daher empfehlen Ihnen nochmals, zunächst eine steuerrechtliche Bewertung durch das zuständige Finanzamt herbeizuführen. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses ist in einem weiteren Schritt die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um von dieser eine beitragsrechtliche Stellungnahme einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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