Expertenforum - Ablehnungsbescheid Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Ablehnungsbescheid Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir bitten um Unterstützung, wie wir mit nachstehenden Sachverhalt umgehen müssen und wie wir die korrekte Abrechnung sowie Abführung von Beiträgen vornehmen können.


    Ein Mitarbeiter musste im Januar 2021 wegen der damals geltenden Regelungen sein Kind daheim betreuen. Die Betreuungseinrichtung war aufgrund Allgemeinverfügung geschlossen.


    Wir haben eine steuer- und sv-freie Zahlung gem. IfSG geleistet und den entsprechenden Antrag bei der Landesdirektion eingereicht.


    Nun haben wir im Jahr 2025 - also 4 Jahre später - einen Ablehnungsbescheid der Landesdirektion erhalten. Die Zahlung hätte demnach nicht steuer und sv-frei geleistet werden dürfen.


    Eine Korrektur der Abrechnung ist systemtechnisch nicht möglich, da sowohl der steuerliche Jahresabschluss und auch die Übermittlung der DEÜV-Daten längst erfolgt ist.


    Uns stellen sich folgende Fragen:


    1. Ist ein Ablehnungsbescheid nach dieser langen Zeitspanne noch rechtswirksam?


    2. Wie können wir die korrekte Versteuerung/Verbeitragung sicherstellen, welche Schritte

    müssen von uns eingeleitet werden? Eine Korrektur bis in den Januar 2021 ist wie oben bereits erwähnt systemtechnisch nicht darstellbar.


    3. Was wäre, wenn der Mitarbeiter nicht mehr bei uns tätig wäre?


    Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße

    Payroll_HR_2024

  • 02
    RE: Ablehnungsbescheid Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Ablehnungsbescheid Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    vorrangig geht es uns um die Lösung des sozialversicherungsrechtlichen Sachverhaltes.
    Da die Zahlung nach Ifsg auch beitragsfrei ausgezahlt wurde, aber aufgrund des Ablehnungsbescheides eine sozialversicherungspflichtige Zahlung zu leisten wäre, ergibt sich oben aufgeführte Problematik.
    Von daher bitten wir um Hilfestellung aus dem Bereich "SV".

    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Payroll_HR_2024

  • 04
    RE: Ablehnungsbescheid Entschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich können im Rahmen dieses Forums sozialversicherungsrechtliche, steuer- und arbeitsrechtliche Fragen beantwortet werden.
     
    Bei Ansprüchen auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz finden die Regelungen des Verwaltungsrechts Anwendung. Leider können wir daher zu Ihrer Frage bezüglich der Rechtswirksamkeit des Ablehnungsbescheides keine Stellung nehmen.
     
    Ergibt sich im Nachhinein, dass eine Zahlung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu qualifizieren war, sind Beiträge nachträglich zu erheben. Sofern hier eine Korrektur bzw. Nacherhebung mittels des eigenen Lohnabrechnungsprogramm nicht mehr möglich ist, kann hier alternativ das SV-Meldeportal genutzt werden.
     
    In diesem Zusammenhang sind bereits übermittelte Meldungen nach der DEÜV zu berichtigen. Das SV-Meldeportal kann ebenfalls dazu genutzt werden.
     
    Der Umstand, dass der Mitarbeitenden gegebenenfalls nicht mehr bei Ihnen beschäftigt ist, hat auf das beitragsrechtliche und melderechtliche Verfahren keinen Einfluss. Auch hier sind die Beiträge nachträglich zu ermitteln und entsprechend abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.