Sehr geehrtes Expertenteam,
wir bitten um Unterstützung, wie wir mit nachstehenden Sachverhalt umgehen müssen und wie wir die korrekte Abrechnung sowie Abführung von Beiträgen vornehmen können.
Ein Mitarbeiter musste im Januar 2021 wegen der damals geltenden Regelungen sein Kind daheim betreuen. Die Betreuungseinrichtung war aufgrund Allgemeinverfügung geschlossen.
Wir haben eine steuer- und sv-freie Zahlung gem. IfSG geleistet und den entsprechenden Antrag bei der Landesdirektion eingereicht.
Nun haben wir im Jahr 2025 - also 4 Jahre später - einen Ablehnungsbescheid der Landesdirektion erhalten. Die Zahlung hätte demnach nicht steuer und sv-frei geleistet werden dürfen.
Eine Korrektur der Abrechnung ist systemtechnisch nicht möglich, da sowohl der steuerliche Jahresabschluss und auch die Übermittlung der DEÜV-Daten längst erfolgt ist.
Uns stellen sich folgende Fragen:
1. Ist ein Ablehnungsbescheid nach dieser langen Zeitspanne noch rechtswirksam?
2. Wie können wir die korrekte Versteuerung/Verbeitragung sicherstellen, welche Schritte
müssen von uns eingeleitet werden? Eine Korrektur bis in den Januar 2021 ist wie oben bereits erwähnt systemtechnisch nicht darstellbar.
3. Was wäre, wenn der Mitarbeiter nicht mehr bei uns tätig wäre?
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße
Payroll_HR_2024