Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Abhängige Beschäftigung + Nebentätigkeit

    Guten Tag Expertenteam,


    wir beschäftigen einen Arbeitnehmer, der nun angibt, je nach Auftragslage eine Nebentätigkeit auszuüben - diese Nebentätigkeit erfolgt laut schriftlicher Auskunft des Arbeitnehmers im Rahmen eines Kleingewerbes, welches auf den Ehepartner angemeldet ist.


    Müssen wir hier etwas berücksichtigen, auch in Bezug auf eine potentielle Betriebsprüfung? Ggfs. weitere Unterlagen anfordern?


    Wir würden auf Basis dieser Auskunft in unserem Abrechnungsprogramm die Mehrfachbeschäftigung aktivieren.


    Besten Dank für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalverwaltung

  • 02
    RE: Abhängige Beschäftigung + Nebentätigkeit

    Guten Tag,
     
    von grundsätzlicher Bedeutung ist in Ihrem Sachverhalt die Frage ob es sich bei der Nebentätigkeit um eine abhängige Beschäftigung oder um eine selbständige Tätigkeit handelt.
     
    Bei einer abhängigen Beschäftigung ist zwischen einer geringfügigen Beschäftigung und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu unterscheiden.
     
    Bei einer neben einer sozialversicherungspflichtigen ausgeübten geringfügigen Beschäftigung ist nichts weiter zu berücksichtigen. Sollte es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handeln, sind neben der Verschlüsselung als Mehrfachbeschäftigter die jeweiligen Arbeitsentgelte
    für die krankenversicherungsrechtliche Überprüfung (Jahresarbeitsentgeltgrenzenüberschreiter) zusammenzurechnen.
     
    Gegebenenfalls werden Beiträge im Rahmen des Verfahrens zur Monatsmeldung bei Überschreitung einer Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zueinander begrenzt.
     
    Sofern es sich bei der Nebentätigkeit um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist zu überprüfen ob wegen einer hauptberuflichen Selbständigkeit die Krankenversicherungspflicht
    ausgeschlossen wird.
     
    Bitte wenden Sie sich in diesem Falle zur rechtsverbindlichen Beurteilung an die zuständige Krankenkasse.
     
    Mit freundlichen Grüßen  
     
    Ihr Expertenteam

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