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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    abhängige Beschäftigung neben einem Beamtenverhältnis

    Liebes Experten-Team,


    ich bitte um Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

    Wir haben im Zeitraum 26.09.25-31.01.26 eine Beschäftigte eingestellt. Sie ist nach ihren Angaben freiwillig gesetzlich versichert. Ursprünglich steht sie in einem Beamtenverhältnis und ist dort ohne Dienstbezüge beurlaubt. Derzeit ist sie bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt und erhält dort ebenfalls Besoldungsbezüge, so dass sie in keinem Zweig der SV der Versicherungspflicht unterliegt. Ob die Beschäftigte Beihilfeansprüche hat, entzieht sich unserer Kenntnis, da wir trotz mehrmaliger Nachfrage keine Antwort auf die Frage erhalten haben.

    Wird bei der Beurteilung der befristeten (abhängigen) Beschäftigung auf das laufende Beamtenverhältnis abgestellt oder auf das ursprünglich beurlaubte Beamtenverhältnis? Stellt man auf das derzeitige Beamtenverhältnis ab, würde KV/PV-Freiheit bestehen (jedoch wissen wir nicht, ob tatsächlich ein Beihilfeanspruch besteht; vermutlich hat sie bisher keine Beihilfe in Anspruch genommen). Derzeit ist die Beschäftigte jedoch bei uns in allen Zweigen der SV versicherungspflichtig. Was ist richtig?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sabine H.

  • 02
    RE: abhängige Beschäftigung neben einem Beamtenverhältnis

    Guten Tag,
     
    üben Beamte einen Nebenjob aus, sind versicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
    Beamte sind in ihrer Funktion keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Beamte sind sozialversicherungsfrei, somit sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Diese besondere Behandlung wirkt sich auch auf Nebenbeschäftigungen außerhalb des Beamtenstatus aus.
     
    Für Arbeitnehmende in einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung gilt die Besonderheit, dass sich die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung aufgrund der Beamtentätigkeit auch auf die Nebenbeschäftigung auswirkt. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, sodass hier auch keine Versicherungspflicht besteht. Dies hat zur Folge, dass aus der dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiger Nebenbeschäftigung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen hingegen an.
    Die Meldung zur Sozialversicherung für die mehr als geringfügige Beschäftigung eines Beamten erfolgt im Normalfall unter Angabe der Personengruppe „101“ und des Beitragsgruppenschlüssels „0-1-1-0“.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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