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  • 01
    Abgrenzung Sabbatical - Überstundenausgleich

    Liebes Team,

    können Sie mir eine Rückmeldung geben, wo Überstundenausgleich durch Freizeit aufhört und ein Sabbatical mit Wertguthaben anfängt?

    Ein Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter Überstunden ansammelt (ggf auch bewusst durch situative Mehrarbeit) und dann für ein oder zwei Tage zuhause bleibt um die auszugleichen, ist das ja vollkommen okay. Was ist aber mit zwei Wochen/ vier Wochen / zwei Monaten / drei Monaten usw? Kommt man irgendwann in den Bereich, wo ein Sabbatical unterstellt wird, bzw ab welchen Werten/Gegebenheiten fängt ein solches an (wir gehen in diesem Beispiel mal von einem Zeitraum des Überstundenausgleichs von maximal sechs Monate aus)

    Herzliche Grüße

    Susanne Springer

  • 02
    RE: Abgrenzung Sabbatical - Überstundenausgleich

    Hallo Frau Springer,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Antwort erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     
     

  • 03
    RE: Abgrenzung Sabbatical - Überstundenausgleich

    Hallo Frau Springer,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage können wir uns ausschließlich nur auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte beziehen. Welche Auswirkungen sich hier auf das Arbeitsrecht ergeben und ob dies so zulässig ist, können wir im Rahmen dieses Forums nicht beantworten.
     
    Allgemein gilt:
     
    Während ein Abbau von Überstunden den Ausgleich von bereits geleisteter Mehrarbeit durch Freizeit oder Bezahlung regelt, ist ein Sabbatical eine längere geplante Auszeit vom Arbeitsplatz, welches als Langzeitarbeitskonto im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung insolvenzgeschützt „gespeist“ wird.
     
    Sozialversicherungsrechtlich spricht nach unserer Einschätzung nichts gegen die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise, ein Überstundenausgleich auch für einen längeren Zeitraum zu nutzen. Einen definierten Maximalzeitraum durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung gibt es hierbei nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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