Expertenforum - Abgeltungszahlung Nachzahlung

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  • 01
    Abgeltungszahlung Nachzahlung

    Eine Mitarbeiterin ist zum 31.03.21 ausgetreten. Mitte April 2025 wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, dass ihr noch 6.000€ zustehen. Meines Wissens ist diese Nachzahlung SV-frei, ist das richtig?

    SV-Pflicht: die Information kam Ende April, deshalb Auszahlung im Mai. Melden wir für einen Tag an oder für einen ganzen Monat? Müssen wir überhaupt bei der Krankenkasse anmelden, wenn es nicht beitragspflichtig ist?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Abgeltungszahlung Nachzahlung

    Guten Tag,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir ohne Kenntnis des „Vergleichs“ keine konkrete Stellungnahme auf die Frage nach der Beitragspflicht der in Ihrem Sachverhalt vereinbarten Zahlung erfolgen kann.
     
    Wir empfehlen Ihnen im Zweifelsfall, eine entsprechende Beurteilung unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.  
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
    Klassische Abfindungen, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind, da sie in der Regel für Zeiträume nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
     
    Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.  
     
    Daher sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. Nachzahlung von Arbeitslohn sowie Urlaubsabgeltungen), als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen und nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu verbeitragen.
     
    Dagegen stellen Abfindungszahlungen im Sinne der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz, die tatsächlich für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.  In einem solchen Fall wären keine SV-Meldungen vorzunehmen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen  

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Abgeltungszahlung Nachzahlung

    Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Es handelt sich tatsächlich um die Nachzahlung eines Monatsgehalts, die genaue Formulierung aus dem Vergleich müsste ich allerdings nochmal erfragen.

  • 04
    RE: Abgeltungszahlung Nachzahlung

    Guten Tag,
     
    da es sich um eine Nachzahlung eines Monatsgehalts handelt, sind die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt anzuwenden und entsprechend zu verbeitragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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