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  • 01
    Abgeltung Zeitguthaben an Mitarbeiter*innen die im Krankengeldbezug bzw. ausgesteuert sind

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie ist die Abgeltung von Zeitguthaben bei Mitarbeiter*innen die sich im Krankengeldbezug befinden bzw. ausgesteuert wurden sozialversicherungsrechtlich zu berücksichtigen?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Personalabrechnung 302

  • 02
    RE: Abgeltung Zeitguthaben an Mitarbeiter*innen die im Krankengeldbezug bzw. ausgesteuert sind

    Hallo Personalabrechnung 302,
     
    sofern bei Ende einer Beschäftigung noch ein Arbeitszeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto (z. B. Auszahlung Überstunden aus einem Gleitzeitkonto) existiert, ist zu prüfen, ob die Regelungen des § 23d SGB IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben mit dem „Gesetz zur Anpassung des SGB VI und anderer Gesetze“ am 22.12.2025 unter dem Punkt 6 zur „beitragsrechtlichen Zuordnung von in Arbeitsentgelt abgegoltenen Arbeitszeitguthaben nach Beendigung oder bei Ruhen der Beschäftigung“ nun folgendes geregelt:
     
    „Mit der Neufassung des § 23d SGB IV (Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben) wird die … zum 1. Januar 2023 geschaffene Regelung zur beitragsrechtlichen Behandlung und Zuordnung von Zeitguthaben, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden, nachjustiert.“
     
    Dadurch wird sichergestellt, dass die Abgeltungszahlung nicht mehr dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung der Beschäftigung, sondern dem letzten, mit laufendem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum beitragsrechtlich zuzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Damit wird insbesondere auch in den Fällen eine beitragsrechtliche Berücksichtigung erreicht, in denen der Beendigung der Beschäftigung eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausging.
     
    Der Charakter der Abgeltungsleistung als laufendes Arbeitsentgelt bleibt weiterhin unberührt. Das bedeutet, dass hierauf auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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