Expertenforum - Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23d SGB IV

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  • 01
    Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23d SGB IV

    Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet

    § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

    Während einer Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld ruht das Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht. Hier bleibt es bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Auszahlungsmonat.

    Folgender Sachverhalt:

    Lohnfortzahlung vom 15.01.22 – 25.02.22

    Krankengeldbezug vom 26.02.22 – 15.07.23

    Befristet EU-Rente nach Krankengeldbezug Ruhensvereinbarung ab 16.07.23

    Auszahlung Zeitkontoguthaben in 04/24

    Ist es korrekt, das der letzte Entgeltabrechnungszeitraum für die Zuordnung der Auszahlung der Februar 2022 ist ?

     

  • 02
    RE: Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23d SGB IV

    Hallo JS,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B.
    Überstundenvergütungen). Wird laufendes Arbeitsentgelt (Überstundenvergütung) aus mehreren Monaten (oder Vorjahren) gesammelt ausbezahlt, ohne das es sich hierbei um ein vertraglich fixiertes Entgeltguthaben handelt (z. B. aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung oder im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung die schriftlich fixiert sind) welches sich aus Arbeitszeitguthaben ergibt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet.
     
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Wir empfehlen Ihnen, sich von der zuständigen Krankenkasse eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anzufordern, um zu klären, ob in Ihrem Sachverhalt die Voraussetzungen zur Anwendung des § 23d SGB IV vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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