Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet
§ 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Während einer Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld ruht das Beschäftigungsverhältnis hingegen nicht. Hier bleibt es bei einer Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum Auszahlungsmonat.
Folgender Sachverhalt:
Lohnfortzahlung vom 15.01.22 – 25.02.22
Krankengeldbezug vom 26.02.22 – 15.07.23
Befristet EU-Rente nach Krankengeldbezug Ruhensvereinbarung ab 16.07.23
Auszahlung Zeitkontoguthaben in 04/24
Ist es korrekt, das der letzte Entgeltabrechnungszeitraum für die Zuordnung der Auszahlung der Februar 2022 ist ?