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  • 01
    Abgeltung Urlaub und Überstunden bei Übergang Nahtlosigkeitsregelung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unsere Mitarbeiterin ist seit 04.11.2024 im Bezug von Krankengeld. Der Anspruch endet am 11.02.2026. Danach wird sie Leistungen aufgrund Nahtlosigkeitsregelung in Anspruch nehmen.

    Wir müssen ihr noch 10,08 Stunden und 30 Tage Urlaub abgelten.

    Ist es korrekt, dass beide Abgeltungen für/in den November 2024 einzugeben und abzurechnen sind?

    Dies habe ich als Information aus den Jahreswechselseminaren mitgenommen.

    Können Sie dies so bestätigen? Oder ist hier anders zu verfahren?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Abgeltung Urlaub und Überstunden bei Übergang Nahtlosigkeitsregelung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist die beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in § 23a SGB IV geregelt.
     
    Demnach sind Einmalzahlungen grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung zuzuordnen. Darüber hinaus
    wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird,  
    dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     
     
    Abweichend davon regelt der neugefasste § 23d SGB IV, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind,
     § 23a SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten
    Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall endet die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung am 11.02.2026. In diesem Zusammenhang
    soll eine Urlaubsabgeltung und Arbeitsstunden abgegolten werden.
     
    Für die Urlaubsabgeltung ist die Sonderregelung des § 23d SGB IV nicht anzuwenden. Die Zuordnung erfolgt daher dem Auszahlungsmonat, gegebenenfalls
    Erfolgt im Rahmen der Märzklausel eine Zuordnung zum Vorjahr.
     
    Sofern die abzugeltenden 10,08 Arbeitsstunden aus einem Arbeitszeitguthaben herrühren, findet die Regelung des § 23 d SGB IV Anwendung und diese werden daher dem
    Entgeltabrechnungszeitraum November 2024 zugeordnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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