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  • 01
    Abgeltung Überstunden

    Wir haben eine Frage zur Abgeltung von Überstunden. Die Arbeitnehmerin ist ausgeschieden und wir haben 74 Überstunden, die noch abgegolten werden müssen. Eine Zuordnung auf die Entstehungsmonate ist nachträglich nicht möglich.

    Ist es korrekt, wenn wir die Überstunden mit der letzten Abrechnung abgelten (als Überstunden) oder müssen diese dann als Einmalzahlung deklariert werden?

  • 02
    RE: Abgeltung Überstunden

    Guten Tag,
     
    bei Auszahlung von geleisteten Überstunden (aufgelaufene Mehrarbeit) handelt es sich um laufende Entgeltbestandteile und nicht um eine Einmalzahlung. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    In Ihrem Fall sind also die entsprechenden Abrechnungszeiträume rückwirkend nochmals aufzurollen und unter den in diesen Zeiträumen geltenden Maßstäben (Beitragsgruppe, Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenze) zu verbeitragen. Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen/Korrekturen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B. weil der Abrechnungszeitraum bereits länger als ein Kalenderjahr zurückliegt, sind die Korrekturen über eine Ausfüllhilfe - z.B. über das SV-Meldeportal - durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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