Expertenforum - Abgeltung Arbeitszeitguthaben

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  • 01
    Abgeltung Arbeitszeitguthaben

    Guten Tag zusammen,


    wir haben einen Mitarbeiter, der bereits seit Mitte August 2023 im Krankengeldbezug ist. Im Oktober 2024 tritt er aus. Er hat noch knapp 60 Stunden aufgelaufenes Arbeitszeitguthaben, dieses soll er abgegolten bekommen.


    Ist es richtig, dass ich die Stunden als Einmalentgelt für Korrekturmonat August 2023 (letzter Monat mit SV-Tage) zuordne, sodass die SV-Beiträge abgeführt werden?


    Vielen Dank vorab.


    Freundliche Grüße

    Katharina Altenburger

  • 02
    RE: Abgeltung Arbeitszeitguthaben

    Hallo Frau Altenburger,

    Vergütungen, wie z. B. Überstunden aus einem Arbeitszeitkonto, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.

    Überstunden richten sich in der Sozialversicherung prinzipiell nach dem Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass ggf. Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

    Wird laufendes Arbeitsentgelt also aus mehreren Monaten (oder dem Vorjahr) gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen es erarbeitet wurde, nochmals rückwirkend aufzurollen. 

    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist nicht zulässig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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