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  • 01
    Abgabe Bachelorarbeit weiter Student?

    Guten Tag,

    wir haben einen Bacheloranten mit befristetem Vertrag vom 01.05.-31.10.25. Abgerechnet mit PG 190 und BG 0000. Studienbescheinigung bis 31.03.26 liegt vor.

    Er gibt seine Bachelorarbeit am 04.11.25 an der Uni ab. Das Ergebnis kommt nicht vor Dezember. Wir wollen Ihn bis 30.11.25 weiterhin befristet beschäftigen, also einen Monat länger.

    Er hat jetzt keine Vorlesungen mehr und arbeitet im November 40 Stunden/Woche.

    Wir sind uns jetzt nicht sicher wie wir abrechnen sollen:

    PG 190 mit BG 000 oder als Werkstudent trotz der 40 Stunden/Woche mit PG 106 und BG 0100

    oder als ganz normaler mit PG 101 und BG 1111?

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruss

    Markus Vecek

     

  • 02
    RE: Abgabe Bachelorarbeit weiter Student?

    Hallo Herr Vecek,
     
    die Hochschulausbildung von ordentlichen Studierenden endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
     
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B.  Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
     
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des vom Prüfungsamt übermittelten Prüfungsergebnisses gemeint. Näheres hierzu obliegt den Regularien der jeweiligen Hochschule. Der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
     
    Weil in Ihrem Sachverhalt die Beschäftigung vor der Unterrichtung des Prüfungsergebnisses ausgeübt wird, wären grundsätzlich noch die Werkstudentenregelungen anwendbar.
     
    Da als „vorlesungsfreie Zeiten“ nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen gelten, ist in Ihrem Fall die 20-Wochenstunden-Grenze im Rahmen des Werkstudentenprivilegs alternativlos zu beachten.
     
    Nach Ihrer Schilderung soll die wöchentliche Arbeitszeit 40 Wochenstunden betragen. Demzufolge besteht zu diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (Personengruppenschlüssel „101“, Beitragsgruppenschlüssel „1111“).
     
    Sofern dagegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen sollten, kann diese sozialversicherungsfrei über die Minijob-Zentrale gemeldet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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