Expertenforum - Abführung von RV/AV Beiträgen bei Beamten in der Nebenbeschäftigung

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  • 01
    Abführung von RV/AV Beiträgen bei Beamten in der Nebenbeschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben eine Beamtin die bisher als MInijobberin beschäftigt war.

    Die Beschäftigung wird nun auf eine sozialversicherungspflichtige Nebenbeschäftigung ausgeweitet.

    Die Beiträge zur RV und AV müßen daher ja abgeführt werden.

    An welche Krankenkasse geschieht dies?

    Knappschaft (als letzte Krankenkasse wg. Minijob) oder an eine gesetzliche Krankenkasse?

    Vielen Dank im Voraus

  • 02
    RE: Abführung von RV/AV Beiträgen bei Beamten in der Nebenbeschäftigung

    Hallo Jürgen1893,
     
    wie Sie bereits korrekt beschrieben haben, wird die Nebenbeschäftigung der Beamtin durch das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Der maßgebende Beitragsgruppenschlüssel lautet „0110“ (Personengruppenschlüssel “101“).
     
    Sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt in einer Spanne von 556,01 € und 2.000,00 € liegt, sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
     
    Die Anmeldung und die Beiträge sind an die „letzte“ gesetzliche Krankenkasse der Beamtin zu übermitteln. War diese noch nie gesetzlich versichert oder ist die „letzte“ gesetzliche Krankenkasse nicht zu ermitteln, entscheidet der Arbeitgeber darüber, welche Einzugsstelle (eine bei Vorliegen von Krankenversicherungspflicht wählbare gesetzliche Krankenkasse) die Meldungen und die Beitragszahlungen erhält.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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