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  • 01
    Abführung von AV- und RV-Beiträgen für Rehabilitanden

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe eine Frage zu einem ungewöhnlichen Fall und hoffe sie können mir helfen.


    Es geht um eine Umschülerin, in der Unfallversicherung ist sie über den zuständigen Reha Träger versichert.


    Der Ausbildungsbetrieb soll allerdings die gesetzliche Melde- und Beitragspflicht zur Sozialversicherung in der Renten und Arbeitslosenversicherung übernehmen.


    Die Bemessungsgrundlage sind 34,65 €.


    Die Vergütung wird über den Bildungsträger gezahlt.


    Welche Personengruppe und Beitragsgruppen wendet man in diesem Fall an.

    Für den Steuerstatus habe ich allerdings noch keine Idee über die Umlage kann ich leider auch nichts finden. Der Ausbildungsbetrieb ist Umlage 1 pflichtig.


    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: Abführung von AV- und RV-Beiträgen für Rehabilitanden

    Hallo P. S.,
     
    da Umschulungsmaßnahmen sehr vielseitig und oft auch individuell auf die betroffene Person zugeschnitten sind, ergeben sich möglicherweise sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Beurteilungen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der zuständigen Krankenkasse (unter Vorlage der entsprechenden Umschulungsvereinbarung sowie des Ausbildungs-/Praktikantenvertrages) des konkreten Einzelfalls vornehmen zu lassen.
     
    Gerne erhalten Sie von uns die folgenden allgemeinen Informationen:
     
    Bei Berufsausbildungsmaßnahmen ohne Zahlung von Arbeitsentgelt im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf  hat der Arbeitgeber für diese Auszubildende ohne Ausbildungsvergütung die zu zahlenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus einem fiktiven Entgelt in Höhe von 1% der monatlichen Bezugsgröße (2025: 37,45 Euro) zu berechnen und abzuführen. In einem solchen Fall ist der Personengruppenschlüssel „102“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ zu verwenden.
     
    Für die Berechnung der Umlagebeiträge gilt für diesen Personenkreis folgendes:
     
    Umlagebeiträge sind nur von tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelten, jedoch nicht von fiktiven Arbeitsentgelten zu berechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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