Expertenforum - Abfrage Vorerkrankungen

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  • 01
    Abfrage Vorerkrankungen

    Guten Tag,

    ich habe eine Mitarbeiterin die im Dezember im Krankenhaus war und anschließend arbeitsunfähig ( Brustkrebs ). Im Januar ist sie dann in Bezug von Krankengeld gekommen. Im Februar wieder arbeitsfähig, im März wieder im Krankenhaus ( Brustkrebs ). Sie kommt somit im März direkt wieder in Bezug von Krankengeld. Sonst wurden dieses immer von der AOK direkt entsprechend bearbeitet. Jetzt passierte nichts und die Mitarbeiterin hat von uns und von der AOK kein Geld bekommen. Nach Rücksprache mit der AOK ist der §109 SGB Abs.2 seit dem 01.01.2025 weggefallen und es wird sowas nicht mehr geprüft. Die AOK geht in solchen Fällen ( AU ab März ) von 6 Wochen Lohnfortzahlung aus und wird nicht aktiv. Erst nach Abfrage von Vorerkrankungen des Arbeitgebers wird eine Prüfung angestoßen.

    Hier nun meine Frage, ist dies Aussage korrekt ? In keinem Seminar wurde darauf hingewiesen? Bis zum 31.12.2024 war dieses ja nicht der Fall, hier war die AOK verpflichtet zu prüfen und mitzuteilen. Sonst bekamen wir auch eine Info wenn ein Mitarbeiter in Bezug von Krankengeld kommt aufgrund von Vorerkrankungen, dieses fällt jetzt auch weg ? Wir sind ein Dienstleister und bekommen nicht immer die Mitteilungen über AUs ( es werden über 2000 Mitarbeiter abgerechnet ). Somit war diese Info für uns sehr wichtig.

    Für Ihre Rückmeldung im voraus vielen Dank.

  • 02
    RE: Abfrage Vorerkrankungen

    Guten Tag,
     
    zunächst unser Hinweis, dass Ihre Anfrage zur Beurteilung der Entgeltfortzahlungsansprüche rein arbeitsrechtlicher Natur ist. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage nur eine allgemeine Auskunft geben können. Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer; Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    § 109 SGB IV bezieht sich auf den Abruf der bei den Krankenkassen eingegangenen Meldungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen). Die Aufhebung des Absatzes 2 wurde im Rahmen des Abrufverfahrens der Arbeitgeber bereits im Jahre 2022 beschlossen und jetzt umgesetzt. Dies ändert aber nichts an der Beurteilung der Entgeltfortzahlungsansprüche im Zusammenhang mit Vorerkrankungen.
     
    Da das Forum übergeordnet betreut wird und uns die Verfahrensweisen der einzelnen Krankenkassen nicht bekannt sind, legen wir Ihnen nahe, die individuellen Gegebenheiten Ihres Falles nochmals mit der beteiligten Krankenkasse zu besprechen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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