Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Abfindung, Zahlung in Raten

    Guten Tag, wenn ein Mitarbeiter nur noch seine Abfindung (in Raten) erhält, zu welchem Zeitpunkt muss dann die 30-Abmeldung erfolgen?


    Einen Monat nach Ende der Gehaltszahlungen oder mit Ende der Zahlung der Abfindung?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Abfindung, Zahlung in Raten

    Hallo Lohn,
     
    vordergründig ist in Ihrem Fall zu klären, ob die von Ihnen beschriebene Abfindungszahlung in Raten als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfolgt oder zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche bis zu Ende der Beschäftigung ausgezahlt werden.
     
    Grundsätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge nur vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGV IV, also von Einnahmen für eine aktive Beschäftigung abzuführen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 21.02.1990 entschieden, dass Entlassungsabfindungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen. Eine Auszahlung verteilt auf mehrere Monate hätte keine Auswirkungen auf die Beitragsfreiheit.
     
    Dagegen sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat, als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.
     
    Wir empfehlen Ihnen, ggf. eine Beurteilung unter Vorlage der maßgebenden Unterlagen (Vertrag, Vereinbarung, etc.) von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Abfindung, Zahlung in Raten

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Es handelt sich um eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

  • 04
    RE: Abfindung, Zahlung in Raten

    Hallo Lohn,
     
    da Sie uns nun bestätigt haben, dass die Abfindung als „Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes“ gezahlt wird, hat diese aufgrund der vorliegenden Beitragsfreiheit keine Auswirkungen auf die Meldungen zur Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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