Expertenforum - Abfindung sv-frei trotz anschließendem neuem Job

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Abfindung sv-frei trotz anschließendem neuem Job

    Guten Tag, ein Mitarbeiter von uns hat eine Abfindung bekommen, die ich als SV frei eingestuft habe, da er uns mitteilte, dass er dann erstmal auf Jobsuche ist. Durch Zufall haben wir jetzt aber mitbekommen, dass er nahtlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit uns einen neuen Job antritt. Ist die Abfindung somit dann nicht mehr sv-frei?


     

  • 02
    RE: Abfindung sv-frei trotz anschließendem neuem Job

    Hallo Selina B.,
     
    Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
     
    Demnach sind Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat (z. B. Nachzahlung von Arbeitslohn sowie Urlaubsabgeltungen), als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen.
     
    Sofern es sich in Ihrem Sachverhalt tatsächlich um eine Abfindungszahlung im Sinne der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz handelt, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, stellt diese kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegt daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bei einem anderen Arbeitsgeber hat in einem solchen Fall keine Auswirkung auf die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Abfindung. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.