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  • 01
    Abfindung einer rein Arbeitgeberfinanzierten bAV bei einer nicht rückgedeckten Unterstützungskasse

    Guten Tag,

    ich habe ein Problem, was sowohl ins steuer- als auch ins Sozialversicherungsrecht reinspielt und was mir bisher noch nicht untergekommen ist und ich hierzu auch nichts richtig im den Foren finden kann.

    Ein Mandant hat vor vielen Jahren für Arbeitnehmer eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV bei einer sogenannten nicht rückgedeckten Unterstützungskasse abgeschlossen. Nun sollen diese aus irgendeinem Grund abgewickelt werden ( mit Einwilligung der MA) und die MA, die noch in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis stehen, sollen nun dafür von der Versicherung einen Abfindungsbetrag erhalten.

    Ich nehme an, dass der Betrag steuer- und auch sv-pflichtig als Einmalzahlung zu bewerten ist? Die 5-tel-Regelung scheidet ja auf jedenfall aus, da der AG diese nicht mehr anwenden darf.

    Ist dies richtig? Wie ist das bei gesetzlich und freiwillig gesetzlich Versicherten? Gibt es in diesem Fall Unterschiede? Gibt es hier Besonderheiten, die zu beachten sind? Die Einverständniserklärung der Arbeitnehmer wurde eingeholt.


    Das hier ist totales Neuland für mich.


    Viele Grüße


    Ukoerner

     

  • 02
    RE: Abfindung einer rein Arbeitgeberfinanzierten bAV bei einer nicht rückgedeckten Unterstützungskasse

    Hallo U.Koerner,
     
    sozialversicherungsrechtlich gilt in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art grundsätzlich folgendes:
     
    Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles z. B. im Rahmen einer Unterstützungskasse zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
     
    Die Eigenschaft als Versorgungsbezug geht durch eine Auszahlung noch vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles nicht verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung zu § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck.
     
    Damit sind diese (auch) bei vorzeitiger Auszahlung ausschließlich dem sachlichen Anwendungsbereich der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V zuzurechnen, mit der Folge, dass sie kein Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV darstellen. Obwohl diese Zuordnung allein auf einer Rechtsvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 SGB V) gründet, gilt der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
     
    Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist es unerheblich, ob von dem Betrag Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Demzufolge liegt bei dem Auszahlungsbetrag grundsätzlich ein Versorgungsbezug vor, welcher vom Arbeitgeber im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens an die zuständige Krankenkasse zu melden ist. 
     
    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Versorgungsempfängern, aber auch den Zahlstellen Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Die Zahlstelle hat deshalb zunächst bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt.
     
    Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse anzugeben. Die Krankenkasse prüft die Meldung und hat der Zahlstelle sowie dem Versorgungsbezieher unverzüglich ggf. die Beitragspflicht, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.
     
    Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nur zu entrichten, wenn diese monatlich insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Allerdings gilt in der Krankenversicherung neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ (2025: 187,25 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei. In der Pflegeversicherung findet ausschließlich die oben aufgeführte Freigrenze Anwendung.
     
    Diese Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt auf elektronischem Wege.
     
    Sofern aus der Kapitalleistung (hier: Unterstützungskasse) eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung resultiert, sind die Beiträge allein vom Versorgungsbezugsempfänger (für insgesamt 120 Monate) unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse des Versorgungsbezugsempfängers zu melden. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
     
    Anders als in der Pflichtversicherung gilt in der freiwilligen Krankenversicherung die Maxime, dass die Beitragsbelastung bzw. Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds grundsätzlich zu berücksichtigen hat. Wenn wir davon ausgehen, dass durch Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze der freiwillig krankenversicherte Mitarbeiter bereits Höchstbeiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt hat, unterliegt der Versorgungsbezug in einem solchen Fall der Beitragsfreiheit. Allerdings hat eine Meldung des Versorgungsbezugs von der Zahlstelle an die Krankenkasse zu erfolgen.
     
    Da Sie Ihren Sachverhalt auch in dem Segment „Steuerrecht“ eingestellt haben, erhalten Sie eine Stellungnahme hierzu aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Abfindung einer rein Arbeitgeberfinanzierten bAV bei einer nicht rückgedeckten Unterstützungskasse

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nachfolgend dürfen wir die lohnsteuerlichen Aspekte darstellen und für die SV-Themen auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Vorab noch: Die Rückabwicklung/Abfindung von Versorgungsansprüchen ist teils durch den Gesetzgeber auch dann eingeschränkt, wenn die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer zustimmen. Ob im konkreten Fall die Rückabwicklung/Abfindung rechtswirksam erfolgen kann, wäre ggf. arbeitsrechtlich zu prüfen.


    Zur Lohnsteuer: Die Auszahlungen an die Arbeitnehmer sind als sonstiger Bezug ("Einmalzahlung") zu behandeln und abzurechnen. Für die lohnsteuerliche Behandlung ergeben sich keine Unterschiede zwischen pflichtversicherten und freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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