Hallo Experten-Team,
ist es möglich, für einen kurzfristig Beschäftigten Arbeitnehmer einen AAG-Antrag wegen Beschäftigungsverbot zu erstellen und sich die gezahlten Beträge erstatten zu lassen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!
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Hallo Experten-Team,
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Hallo Lohnabrechnerin,
die Umlage U2 im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten ist auch aus dem Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten zu erheben. Sofern der Arbeitgeber bei einem Beschäftigungsverbot nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sein sollte, ist ein Erstattungsanspruch grundsätzlich möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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