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  • 01
    A1 Bescheinigung bei Mehrfachbeschäftigung, Nebenarbeitgeber mit Sitz in England

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    unser Mandant mit Sitz in England ohne deutsche Betriebsstätte, beschäftigt in Deutschland einen Mitarbeiter in Teilzeit. Das englische Unternehmen tritt hier als Nebenarbeitgeber auf.


    Nun arbeitet der Mitarbeiter 20 Stunden bei seinem Hauptarbeitgeber in Deutschland und die anderen 20 Stunden für das englische Unternehmen. 3 - 5 mal im Monat arbeitet der Mitarbeiter in für unseren ausländischen Mandanten in England. Die restliche Zeit wird die Tätigkeit im Homeoffice ausgeführt.


    Nun stellt sich die Frage, ist eine A1-Bescheinigung auszustellen? Und wenn, welche Art wäre es dann? Antrag mehrere Mitgliedsstaaten - ein Arbeitgeber oder Antrag mehrerer Mitgliedsstaaten - mehrerer Arbeitgeber?


    Unser englischer Mandant erwirtschaftet in Deutschland unter 25 % seines Umsatzes und auch die Mitarbeiterzahl in Deutschland beläuft sich auf unter 25 %.


    Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: A1 Bescheinigung bei Mehrfachbeschäftigung, Nebenarbeitgeber mit Sitz in England

    Hallo N.P.,
     
    die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist zunächst vordergründig zu klären, ob die englischen bzw. die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden sind.
     
    Werden Beschäftigungen gewöhnlich in mehreren Staaten der EU, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit leistet. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat ein Anteil von mehr als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat erfolgt.
     
    Auf Ihren Fall bezogen gehen wir davon aus, dass die Beschäftigung bei nur 3 - 5 Tagen im Monat in England überwiegend in Deutschland ausgeübt wird.
     
    Demzufolge wären nach unserem Verständnis die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Ein A1-Antrag „Entsendung Arbeitnehmer für befristete Auslandseinsätze“ wäre zu stellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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