Expertenforum - §7 (§) SGB IV

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  • 01
    §7 (§) SGB IV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir hatten eine SV-Prüfung und die Prüferin hat bei drei Mitarbeiterinnen beanstandet, dass §7(3) SGB IV nicht angewandt wurde. Die Mitarbeiterinnen waren bis bis Mitte des Monats in Elternzeit und schieden dann aus dem Unternehmen aus. Wir haben in allen 3 Fällen Urlaubsabgeltung ausgezahlt, welche jetzt für die restlichen Tage des Monats verbeitragt wurden, da SV-Tage zu berücksichtigen sind. Da die Mitarbeiterinnen in diesem Zeitraum aber bei uns schon nicht mehr angestellt waren, würden wir gerne wissen, mit welchem Hintergrund dies verbeitragt wurde.


    Vielen Dank.

    Freundliche Grüße

     

  • 02
    RE: §7 (§) SGB IV

    Hallo KathrinU,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Nach den Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (also bis zum Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag).
     
    Dabei besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflichtmitgliedschaft fort, solange die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Wird die Beschäftigung nach Ablauf der Elternzeit nicht wieder aufgenommen und hat diese arbeitsrechtlich noch nicht geendet, so ist sozialversicherungsrechtlich spätestens zum Ablauf eines Monats nach Ende der Elternzeit eine Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ zu übermitteln.
     
    Dieser Zeitraum stellt Sozialversicherungstage (SV-Tage) dar, die dann bei der beitragsrechtlichen Beurteilung einer noch zu zahlenden Sonderzahlung (z. B. einer Urlaubsabgeltung) zu berücksichtigen sind.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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