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  • 01
    55er Regelung

    Bitte um Klärung, ob eine Versicherung in der GKV möglich ist - Danke


    Hallo liebes Expertenforum.


    Folgender beispielhafter Sachverhalt und bitte um Rückmeldung, ob ggf. eine Beitritt zur GKV möglich ist:



    I) beispielhafter Sachverhalt:

    Max Mustermann, geb. 30.06.1967


    Ab 01.01.1990 bis laufend als Selbstständiger in der PKV versichert.


    Ehefrau ist seit Jahren in der GKV versichert.


    Max Mustermann vollendet das 55. LJ. am 29.06.2022.


    Herr Max Mustermann gibt seine Selbständigkeit zum 31.12.2025 auf (mit Gewerbeabmeldung usw.) und hat somit ab 01.01.2026 kein Einkommen bzw. keinen Ausschlusstatbestand

    mehr für eine Familienversicherung über seine Ehefrau.


    Erst ab 01.04.2026 bezieht Herr Mustermann wieder Einkommen, dass die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung überschreitet, z. B. private Rente, die als Einkommen bei der Familienversicherung angerechnet werden

    muss, in Höhe von monatlich 1000,00 €.


    Meine Fragen:


    1.

    Ist eine Familienversicherung von 01.01.2026 bis 31.03.2026. Meines Erachtens ja.


    2.

    Kann/Muss für Herrn Max Mustermann ab 01.04.2026 eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V (eigene Mitgliedschaft für Herrn Max Mustermann mit entsprechender einkommensabhängigen

    Einstufung) von der GKV der Ehefrau durchgeführt werden (die bisherige PKV bis zum 31.12.2025 besteht aufgrund der Familienversicherung nicht mehr).


    Kann unter der v. g. Konstellation aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V eine eigene Mitgliedschaft für Herrn Mustermann durchgeführt werden, obwohl dieser bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat und viele Jahre PKV versichert war.


    …..bitte geben sie mir dazu die dazugehörigen Rechtsquellen bzw. Rechtssprechungen mit an……




     

  • 02
    RE: 55er Regelung

    Sehr geehrter Herr Neugebauer,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums keine verbindliche Aussage treffen können, ob eine Familienversicherung bei der Krankenkasse der Ehefrau möglich ist, Verbindlich ist nur von dieser eine Entscheidung möglich.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    Kommt eine Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 SGB V)über die Ehefrau zustande, ist im Anschluss eine OAV (obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 SGB V)) möglich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist, dass das Gesamteinkommen des Ehepartners 535 Euro/Monat (2025) nicht überschreitet.
     
    Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig den weiteren Versicherungsschutz über die Krankenkasse der Ehefrau überprüfen zu lassen. Dafür werden alle Unterlagen benötigt, aus denen die Einkommensverhältnisse erkennbar sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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