Expertenforum - 55 Jahre + Versicherungsfreiheit in der KV und PV

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  • 01
    55 Jahre + Versicherungsfreiheit in der KV und PV

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall aus der Praxis:

    :Frau A (62 Jahre alt, verheiratet und seit Jahren privat kranken- und pflegeversichert) ist ab 1.1.25 teilzeitbeschäftigt bei Arbeitgeber B (Monatslohn 640 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden). Von 2019 bis 31.12.2024 war Frau A geringfügig bei Arbeitgeber C beschäftigt. Ihr Ehemann ist seit Jahren privat kranken- und pflegeversichert.


    Frage:

    Ist die Beschäftigung der Frau A ab 1.1.25 kranken – und pflegeversicherungsfrei und besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Kranken – und Pflegeversicherung?


    Zusatzfrage (interessehalber):

    Sachverhalt wie oben mit folgenden Abweichungen: Ehemann gesetzlich kranken – und pflegeversichert und Ehefrau familienversichert.

    Wie wäre dieser Fall zu beurteilen?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: 55 Jahre + Versicherungsfreiheit in der KV und PV

    Sehr geehrter Herr Reiter,
     
    nach § 6 Abs. 3a SGB V bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.
    Weitere Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 2,5 Jahre) krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren.
     
    Davon ausgehend, dass in Ihrem Sachverhalt die vorgenannte Regelung  Anwendung findet, wäre die Mitarbeiterin in ihrer Teilzeitbeschäftigung mit dem Personengruppenschlüssel „101“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ bei der zuständigen Krankenkasse (letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bzw. eine zum jetzigen Zeitpunkt bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht wählbare gesetzliche Krankenkasse) anzumelden.

    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten u.a. Beschäftigte, die auf Grund der Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.

    Wenn die Mitarbeiterin über ihren Ehemann gesetzlich familienversichert ist, greift die 55-Jahre-Regelung nicht, wenn sie - wie oben beschrieben - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht gesetzlich krankenversichert war.
    In diesem Fall wären die Beitragsgruppen „1111“ und die Personengruppe „101“ zu melden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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