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  • 01
    26-Wochen-Regel Werkstudent

    Hallo Expertenforum, ein bei uns beschäftigter Werkstudent mit 20 Std/Woche will zusätzlich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, die er nur am Wochenende ausübt. Der Zeitraum der Überschreitung der 20 Std/Woche ist im Voraus nicht bekannt (keine Befristung). Geht diese Kombination Werkstudent (20 Std./Woche) und zusätzliche eine selbständige Tätigkeit (nur am Wochenende) überhaupt?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: 26-Wochen-Regel Werkstudent

    Hallo PetersenC,
     
    bei Studierenden, die mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben, z. B. eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung und eine selbstständige Tätigkeit, ist vordergründig zu prüfen, ob die betroffene Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlich Studierende“ (Werkstudentenstatus), als „Arbeitnehmerin“ oder als „hauptberuflich Selbstständige“ zu beurteilen ist.
     
    Es darf in Addition von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit die „wöchentliche Arbeitszeit“ von 20 Stunden insgesamt nicht überschritten werden. 
     
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
     
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.
     
    Da die wöchentliche Arbeitszeit aus Werkstudentenbeschäftigung und selbstständiger Tätigkeit  insgesamt 20 Stunden „unbefristet“ überschreiten wird, wäre die Beschäftigung des Werkstudenten komplett sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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