Sehr geehrte Damen und Herren,
Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse, Direktversicherung) zwischen 4 % und 8 % der BBG RV sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, jedoch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dadurch kann während dem Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld) eine Beitragspflicht für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung nach § 23 c SGB IV entstehen.
Hierzu folgende Frage:
Kann die beitragspflichtige arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zu einer Reduzierung des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung führen? Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist zweckgebunden und steht dem Mitarbeit für den laufenden Lebensunterhalt während dem Bezug der Entgeltersatzleistung nicht zur Verfügung!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.