Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

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  • 01
    § 23c SGB IV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse, Direktversicherung) zwischen 4 % und 8 % der BBG RV sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, jedoch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Dadurch kann während dem Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld) eine Beitragspflicht für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung nach § 23 c SGB IV entstehen.


    Hierzu folgende Frage:

    Kann die beitragspflichtige arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung zu einer Reduzierung des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenversicherung führen? Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist zweckgebunden und steht dem Mitarbeit für den laufenden Lebensunterhalt während dem Bezug der Entgeltersatzleistung nicht zur Verfügung!


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: § 23c SGB IV

     
    Hallo G. Mayr,
     
    aufgrund des aktuellen Anfragevolumens bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Sachverhaltsanfrage  im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: § 23c SGB IV

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    bitte teilen Sie uns mit, bis zu wann wir mit einer Antwort rechnen können.


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: § 23c SGB IV

    Hallo G. Mayr,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Sofern die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Anwendung finden gilt folgendes:
     
    Arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Zuschuss zu einer betrieblichen Altersversorgung - bAV), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme), wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen.

    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Bezugs der Entgeltersatzleistung monatlich zu verbeitragen und führen nach unserer Auffassung zu einer Reduzierung des Krankengeldes.
     
    Die Ermittlung und Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.

    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine abschließende Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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