Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    §2 PflegeZG kurzzeitige Arbeitsverhinderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Arbeitnehmerin befindet sich seit 16.12.2025 bis 04.01.2026 in unbezahlter Freistellung wegen der Pflege eines Angehörigen. Bei uns ist der 24.12. und der 31.12. ein Bankfeiertag. Zählen diese Tage als Arbeitstag oder als Feiertag, des es sich hier nicht um reguläre /gesetz-liche Feiertage handelt.

    Wenn am ersten Tag der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (in unserem Fall der 16.12.2025) teilweise gearbeitet wurde, aber für den gesamten Tag Arbeitsentgelt gezahlt wird, muss bei der Höhe des ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dieser Tag mit berücksichtigt werden. D.h. muss ich den 16.12. beim ausgefallenen Arbeitsentgelt mit angeben?


    Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Raiffeisenbank

     

  • 02
    RE: §2 PflegeZG kurzzeitige Arbeitsverhinderung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der 24. Dezember und 31. Dezember ist bereits von der unbezahlten Freistellung „belegt“. Das heißt, für diese beiden Tage greift die unbezahlte Freistellung.


    Die zweite Frage leiten wir an unsere Experten im Sozialversicherungsrecht weiter.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: §2 PflegeZG kurzzeitige Arbeitsverhinderung

    Guten Tag,
     
    bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt.
     
    Da nach Ihrer Schilderung für den ersten Tag das Gesamtarbeitsentgelt gezahlt wurde, ist dieser Tag im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht als Tag mit ausgefallenem Entgelt zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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