Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Arbeitnehmerin befindet sich seit 16.12.2025 bis 04.01.2026 in unbezahlter Freistellung wegen der Pflege eines Angehörigen. Bei uns ist der 24.12. und der 31.12. ein Bankfeiertag. Zählen diese Tage als Arbeitstag oder als Feiertag, des es sich hier nicht um reguläre /gesetz-liche Feiertage handelt.
Wenn am ersten Tag der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (in unserem Fall der 16.12.2025) teilweise gearbeitet wurde, aber für den gesamten Tag Arbeitsentgelt gezahlt wird, muss bei der Höhe des ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt dieser Tag mit berücksichtigt werden. D.h. muss ich den 16.12. beim ausgefallenen Arbeitsentgelt mit angeben?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Raiffeisenbank