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(1) Die Regelung beschreibt für alle Träger der medizinischen Rehabilitation einheitlich, welche Leistungen als Hilfsmittel in Betracht kommen. Dabei sind Hilfsmittel zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung aufgenommen.
(2) Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen nach § 33 Absatz 1 SGB V notwendige Hilfsmittel auch zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Diese werden nicht als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung erbracht. Eine Hilfsmittelversorgung, die dem Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung dient, kann auch eine Leistung zur Teilhabe bei einem anderen Rehabilitationsträger sein. Vor diesem Hintergrund finden für das Verfahren der Koordinierung der Leistung sowie zur Berücksichtigung von Fristen die §§ 14 ff. SGB IX Anwendung (zur Bewertung der BSG-Rechtsprechung vom 15. 3. 2018 vgl. auch die Ausführungen § 42 SGB IX Ziff. 4.).
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