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(1) Nach § 21b SGB I sind die Träger der GKV für die Leistungserbringung nach dem 5. Abschnitt des SchKG zuständig. Danach haben Frauen bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Absatz 1 StGB) einen Anspruch auf Übernahme der durch § 24b Absatz 4 SGB V von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen Leistungen gegenüber dem Land, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben (§ 19 Absatz 1 SchKG). Für die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" gilt § 30 Absatz 3 SGB I (§ 68 Nummer 17 in Verb. mit § 37 SGB I). Für Frauen, die bei einer deutschen Krankenkasse versichert sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Ausland haben, gilt, dass kein Anspruch auf eine Kostenübernahme nach dem SchKG für Leistungen nach § 24b Absatz 4 SGB V besteht. In diesen Fällen können ausschließlich Leistungen nach § 24b Absatz 3 SGB V zulasten der Krankenkasse beansprucht werden.
(2) Für Frauen, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, besteht ein Leistungsanspruch nach diesem Gesetz auch bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer und kriminologischer Indikation. Der Leistungsanspruch beschränkt sich in diesen Fällen ebenfalls auf die in § 24b Absatz 4 SGB V genannten Leistungen (§ 20 SchKG).
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