Category Image
Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 5.3. VVBeiträge, Zahlungsverfahren der Krankenkassen

(1) Die Krankenkasse überweist die nach den Ziff. 5.1. und Ziff. 5.2. dieser Vereinbarung abzuführenden Beiträge den Rentenversicherungsträgern und/oder der Bundesagentur für Arbeit zeitlich so, dass sie den Rentenversicherungsträgern und/oder der Bundesagentur für Arbeit zum jeweiligen Fälligkeitstermin gutgeschrieben werden.

(2) Die Folgen verspäteter Zahlung trägt die Krankenkasse.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.