Der BFH hat Grundsätze entwickelt, wie konkret demgegenüber die Möglichkeit einer befreiungsschädlichen Tätigkeit sein muss, um die Eigenschaft eines Fahrzeugs als befreites Sonderfahrzeug zu verneinen. Auszugehen ist von dem Charakter des § 3 Nr. 7 KraftStG als einer verwendungsbezogenen Steuerbefreiung. Sie liegt in der Begünstigung der Transporte der Land- und Forstwirtschaft, nicht der gewerblichen Unternehmen. Diese Begünstigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers so weit als möglich auf den Bereich der Land- und Forstwirtschaft beschränkt bleiben (zuletzt BFH-Urteil vom 18.12.2024 - IV R 11/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 16, m.w.N.). Die mithin eng zu fassende Befreiung von der Besteuerung verlangt deshalb, dass als Sonderfahrzeuge nur solche Fahrzeuge anzuerkennen sind, die sich nach einer objektiv-abstrakten Betrachtung nur für den begünstigten Zweck eignen, und dass eine anderweitige "sinnvoll-praktische" Verwendung des Fahrzeugs, das heißt nach dessen Bauart und Einrichtung, tatsächlich nicht in Betracht kommt. Eine solche anderweitige Verwendung ist nur dann unschädlich für die Befreiung, wenn diese angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und Eignung "völlig zweckfremd" erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 12.11.2020 - IV R 36/19, Rz 24; vom 16.07.2014 - II R 39/12, BFHE 246, 380, Rz 10, 12 f.; vom 02.12.2003 - VII R 26/02, BFHE 204, 320, BStBl II 2004, 525, unter II.1. [Rz 7, 9] und II.2. [Rz 10]; BFH-Beschluss vom 16.06.2008 - II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706, unter 2. [Rz 3]). Schädlich für die Befreiung ist demnach insbesondere eine doppelte Eignung des Fahrzeugs zur Nutzung einerseits in land- oder forstwirtschaftlichen sowie andererseits in gewerblichen Betrieben (BFH-Urteil vom 22.06.2004 - VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, unter II.1. [Rz 8]). Hat das Fahrzeug eine solche abstrakte Eignung für eine befreiungsschädliche Nutzung, so stellt es auch dann kein befreites Sonderfahrzeug im Sinne von § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG dar, wenn es --wie im vorliegenden Fall unbestritten gegeben-- tatsächlich nur in dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird (BFH-Urteil vom 12.11.2020 - IV R 36/19, Rz 24). Zudem ist es nach der Rechtsprechung des BFH gerechtfertigt, auch solche Transportfahrzeuge aufgrund ihrer engen Beziehung zu den Tätigkeiten, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und dessen Wesen ausmachen, von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, die ausschließlich dazu geeignet und bestimmt sind, "ihrer Art nach" nur in der Land- oder Forstwirtschaft anfallende Transportleistungen zu erbringen (BFH-Urteil vom 22.06.2004 - VII R 42/03, BFHE 206, 383, BStBl II 2004, 903, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 16.06.2008 - II B 83/07, BFH/NV 2008, 1706, unter 2. [Rz 3]; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.07.2014 - II R 39/12, BFHE 246, 380, Rz 11).