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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
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2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 4.2. RS 2024/03, Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1a SGB V

(1) Seit 1. 1. 2024 haben Versicherte auch in den Fällen einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, in denen sie bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass:

  • -sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • -das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist (ohne Altersgrenze),
  • -die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen nach § 11 Absatz 3 SGB V erforderlich ist,
  • -das Vorliegen der medizinischen Gründe sowie die Dauer der Mitaufnahme von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson bescheinigt werden, wobei bei Kindern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres die Bescheinigung der Dauer der Mitaufnahme ausreicht und
  • -Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 1 SGB V, für ein schwerstkrankes Kind nach § 45 Absatz 4 SGB V oder Krankengeld nach § 44b SGB V nicht in Anspruch genommen wird.

(2) Auch in diesen Fällen besteht der Anspruch für den Elternteil 1 , der aufgrund der Mitaufnahme der Arbeit fernbleibt, unabhängig davon, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse das Kind versichert ist.

(3) Zu einer stationären Behandlung in diesem Sinne gehören voll-, teil-, tagesstationäre sowie stationsäquivalente Krankenhausbehandlungen nach § 39 SGB V, stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V sowie die stationäre Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 SGB V.

(4) Im Rahmen einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Absatz 2 SGB V kann neben § 45 Absatz 1a SGB V ein Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls für eine Begleitperson auch nach § 60 Absatz 5 Satz 1 SGB V in Verb. mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IX bestehen. Gesetzlich fehlt es an einer Regelung zur Vor- und Nachrangigkeit beider Ansprüche. Es wird empfohlen, einen Verdienstausfall grundsätzlich vorrangig aus § 45 Absatz 1a SGB V auszugleichen, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Damit wird gewährleistet, dass Eltern, die ihr erkranktes Kind betreuen und daher ihrer Erwerbstätigkeit fernbleiben müssen, einen einheitlichen Ausgleich für ihre Entgeltausfälle erhalten. Zudem sind die Prozesse zur Gewährung von Kinderkrankengeld etabliert und den Betroffenen (insbesondere Familien und Arbeitgebern) bekannt. Liegen die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1a SGB V nicht vor, ist zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach § 60 Absatz 5 Satz 1 SGB V in Verb. mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IX erfüllt werden. Ein Anspruch kann danach insbesondere für Begleitpersonen bestehen, die keine Eltern sind oder die ein Kind begleiten, das die Altersgrenze des § 45 Absatz 1a SGB V überschritten hat.

(5) Die Familienorientierte Rehabilitation (FOR) stellt eine besondere Versorgungsform dar, bei der die Mitaufnahme der Familienangehörigen maßgebend für den Rehabilitationserfolg des schwerst chronisch erkrankten Kindes ist. Daher wird in diesen Ausnahmefällen empfohlen, abweichend vom Wortlaut nach § 45 Absatz 1a SGB V den Anspruch auf Kinderkrankengeld auf beide Elternteile 1 auszuweiten. Falls die Anspruchsvoraussetzungen nach § 45 Absatz 1a SGB V durch das zu begleitende Kind oder durch eine bzw. beide Begleitpersonen nicht erfüllt werden, wird empfohlen, den Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls für diese Person nach § 60 Absatz 5 Satz 1 SGB V in Verb. mit § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB IX zu prüfen.

1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).


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