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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 9.4.4. RS 2017/10, Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Entbindung

(1) Die normale Bezugszeit für Mutterschaftsgeld beträgt für die Zeit nach der Entbindung 8 Wochen, bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten jedoch 12 Wochen. Die Bezugszeit verlängert sich auch auf 12 Wochen, wenn vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ärztlich festgestellt wird und die Mutter die verlängerte Auszahlung von Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragt (Näheres siehe Ziff. 9.2.1.3.1.).

(2) Zur Besonderheit von zeitlich auseinanderliegenden Mehrlingsgeburten siehe Ziff. 9.4.6..

(3) Unter Frühgeburt ist eine Entbindung zu verstehen, bei der das Kind ein Geburtsgewicht unter 2 500 g hat. Diesen Entbindungen sind solche gleichzusetzen, bei denen das Kind trotz höheren Geburtsgewichtes wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen (an Rumpf, Haut, Fettpolstern, Nägeln, Haaren und äußeren Geschlechtsorganen) oder wegen verfrühter Beendigung der Schwangerschaft einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Bei Mehrlingsgeburten liegt eine Frühgeburt dann vor, wenn mindestens eines der Kinder ein Geburtsgewicht unter 2 500 g hat (Bescheid des BMA vom 5. 5. 1962 und Schreiben des BMFSFJ vom 16. 7. 2001).

(4) Das Vorliegen einer Frühgeburt sowie einer Behinderung des Kindes im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX ist mit der mit der Bescheinigung einer Fehlgeburt, Frühgeburt oder Behinderung des Kindes (Muster 9) ärztlich zu bestätigen, sofern es sich nicht zugleich um eine Mehrlingsgeburt handelt.

(5) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten von 12 Wochen nach der Entbindung besteht nicht, wenn es sich um ein totgeborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind handelt (§ 3 Absatz 2 Satz 5 MuSchG). Bei einer Totgeburt gilt eine Schutzfrist von 8 Wochen für die Zeit nach der Entbindung.

(6) Ein Schwangerschaftsabbruch kann auch eine Totgeburt im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 MuSchG sein. Den betroffenen Frauen sind bei Vorlage der Bescheinigung über die Totgeburt (Geburtsurkunde mit Sterbevermerk) entsprechende Leistungsansprüche zu gewähren.


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