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Rundschreiben

2017 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [RS 2017/10]
Sozialversicherungsrecht
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2017 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 3.3.2. RS 2017/10, Art der Leistungserbringung der Hebammenhilfe

(1) Die Leistungen der Hebammenhilfe werden von freiberuflichen Hebammen persönlich in Präsenz, im Wege der Videobetreuung und bei Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskursen auch in Form von Selbstlerneinheiten erbracht.

(2) Welche Leistungen als Videobetreuung angeboten werden können, ist abschließend in Anlage 1.1 Abschnitt 2 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V geregelt. Umfasst sind alle Leistungen, für deren Gebührenposition eine Endziffer 3 "Videobetreuung" vorgesehen ist.

(3) Unabhängig davon können Leistungen der Hebammenhilfe auch im Rahmen digitaler Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V in Anspruch genommen werden Für die Zulassung von digitalen Gesundheitsanwendungen und für die Festlegung damit in Verbindung stehender notwendiger Leistungen durch Hebammen ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e Absatz 3 Satz 2 SGB V zuständig. Sollten im Zusammenhang mit digitalen Gesundheitsanwendungen Leistungen freiberuflicher Hebammen notwendig werden, sind hierzu entsprechende Regelungen auch im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V zu vereinbaren.


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